Oh, der Flug ist aber günstig! Was zunächst Hoffnung macht, entpuppt sich auf manchem Internetportal dann doch als Enttäuschung, wenn das Ticket am Ende doch mehr kosten soll. Rechtens ist das nicht.

Es ist zwar geltendes Recht, wird aber immer wieder missachtet: Flugportale im Internet müssen während der Buchung des Nutzers stets den Endpreis für das angefragte Ticket anzeigen. Doch nicht jeder Anbieter hält sich daran. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Leipzig (Az.: 05 O 184/19), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) aufmerksam macht.

Die Verbraucherschützer waren die Kläger in diesem Verfahren. In dem Fall bekamen die Nutzer auf der Webseite des Portals einen Flugpreis ausgewiesen, der bei der Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte galt. Dabei war laut einem mit Sternchen versehenen Hinweis ein Rabatt von 14,99 Euro eingerechnet. Entschied sich der Reisende am Ende der Buchung aber für eine andere gängige Kreditkarte, verteuerte sich der Endpreis um diese 14,99 Euro.

Der vzbv monierte vor Gericht irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die per EU-Verordnung festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen. Demnach muss schon am Anfang des Buchungsvorgangs der korrekte Endpreis genannt werden - inklusive aller Steuern, Gebühren und sonstiger unvermeidbarer Kosten. Und das Landgericht gab dem Kläger Recht: Der Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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