Frankfurt/Main. Wenn bei der Sitzplatzreservierung etwas schiefläuft, muss die Airline in der Regel die Reservierungskosten erstatten. Aber wie sieht es aus, wenn Passagiere sich stattdessen Plätze in einer höheren Beförderungsklasse sichern?

Passagiere dürfen ihre Flugtickets nicht eigenmächtig aufwerten, nur weil ihre Sitzplatzreservierung nicht berücksichtigt ist. Das hat das Amtsgericht Frankfurt im Fall einer dreiköpfigen Familie entschieden, die im Herbst 2018 mit der Lufthansa nach Tansania fliegen wollte. Mit der Reise sollte das Abitur des Sohnes gefeiert werden.

Der spätere Kläger hatte zunächst drei besondere Sitze in der Economy-Klasse für 360 Euro Aufpreis reserviert, wie das Gericht mitteilte. Als er aber wenige Tage vor Abflug feststellen musste, dass die Plätze nicht reserviert waren, buchte er eigenmächtig als Ersatz die Tickets auf die teurere Business-Klasse um. Später verlangte er dann den Aufpreis von 1050 Euro zurück, weil die Fluggesellschaft ihren Vertrag nicht erfüllt habe.

Das sah auch das Amtsgericht so und verurteilte die Lufthansa wegen "schuldhafter Pflichtverletzung" zur vollständigen Rückzahlung der Reservierungskosten. Gleichzeitig entschied es aber, dass der Kläger nicht zur eigenständigen Umbuchung berechtigt gewesen sei, um den Schaden auszugleichen. Schließlich handele es sich bei einem Business-Flug um eine gänzlich andere Dienstleistung als die Reservierung von Sitzplätzen.