Der Badebereich im Meer vor einem Hotel muss markiert, aber nicht abgeschlossen sein. Und Urlauber können auch nicht erwarten, dass sie ausdrücklich auf mögliche Gefahren zum Beispiel durch Motorboote außerhalb dieses Bereichs hingewiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Reiseveranstalter im Katalog mit den Bademöglichkeiten in der Bucht vor seinem Strand geworben hat, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 16 U 18/07) laut einem Bericht der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Geklagt hatte eine Urlauberin, die beanstandete, auf Gefahren beim Schwimmen und Schnorcheln außerhalb der mit Bojen markierten Badefläche nicht aufmerksam gemacht worden zu sein. Dazu sei der Reiseveranstalter aber nicht verpflichtet, so das Gericht. Die Motorboote habe jeder Hotelgast sehen können. Damit sei auch klar gewesen, dass eine Gefahr durch schnell fahrende Boote bestanden habe. Ob Urlauber trotzdem in dem Bereich schwimmen oder schnorcheln möchten, sei deren Entscheidung. Es gebe keinen Anspruch auf einen abgeschlossenen Badebereich, den Schwimmer nicht zum offenen Meer hin verlassen können.