Die übliche Verpflichtung, ein Hotelzimmer am Abreisetag bis 11 oder 12 Uhr zu räumen, stellt keinen Reisemangel dar...

Die übliche Verpflichtung, ein Hotelzimmer am Abreisetag bis 11 oder 12 Uhr zu räumen, stellt keinen Reisemangel dar. Das haben Juristen des Amtsgerichts Ludwigsburg festgestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Flughafentransfer für die Rück- oder Weiterreise erst am Abend ansteht (AG Ludwigsburg, Az.: 1 C 3538/06). Im gleichen Sinne hatte schon das Amtsgericht Kleve entschieden: "Die Räumung der Hotelunterkunft bereits zur Mittagszeit des Abreisetags ist international üblich und vom Reisenden hinzunehmen." Schließlich, so die Juristen, werde Urlaubern in der Regel immer die Möglichkeit gegeben, ihr Gepäck diebstahlsicher bei der Hotelrezeption abzugeben. Auch könnten Reisende sich die restliche Zeit bis zum Abflug in der Hotelanlage aufhalten. Aus "organisatorischen Gründen" sei das Hotelpersonal darauf angewiesen, einen gewissen Zeitraum für die Zimmer-Reinigung zur Verfügung zu haben (AG Kleve, Az.: 36 C 65/01).