Die Katalogangabe “Entfernung zum Strand 200 Meter“ nahm eine Urlauberin ganz genau und zog deswegen gegen den Reiseveranstalter vor Gericht...

Die Katalogangabe "Entfernung zum Strand 200 Meter" nahm eine Urlauberin ganz genau und zog deswegen gegen den Reiseveranstalter vor Gericht. Der Grund: Der Weg vom Hotel zum Meer führte über eine Treppe (die im Prospekt erwähnt war) sowie über eine Straße und die Uferpromenade. Das, so die Frau, sei ein Reisemangel, weil der Strand damit nicht so einfach zu erreichen gewesen sei, wie im Ferienkatalog beschrieben. Die Juristen des Amtsgerichts Duisburg sahen das aber ganz anders und belehrten die Klägerin: Die Angabe "Entfernung des Strandes" beziehe sich "üblicherweise auf die Luftlinie".

Der Urlauber dürfe davon ausgehen, dass diese "ungefähr" der tatsächlichen Länge des Weges entspreche. Sei dem nicht so, bedürfe es eines Hinweises in der Reisebeschreibung. Solch einen Hinweis, nämlich auf die Treppe, habe es aber gegeben. Die Reisende hätte deswegen auch damit rechnen müssen, dass "ein erheblicher Höhenunterschied" zu überwinden sei. Schließlich habe man der Frau nicht zugesichert, ihr Strand befinde sich "direkt" an der Hotelanlage. Deshalb, so die Richter, hätte sie davon ausgehen müssen, dass sich zwischen Hotel und Strand noch eine Straße bzw. eine Uferpromenade befinden könnte (AG Duisburg, Az.: 51 C 5236/06).