Ist die Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung gegeben, kann das Verfahren nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt werden. Trifft der zweite Punkt nicht zu, kann das Interesse an der Strafverfolgung mit Auflagen und Weisungen beseitigen werden (§ 153a). Dazu gehören Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, Wiedergutmachung des Schadens, Täter-Opfer-Ausgleich oder wenn der Angeklagte Unterhaltspflichten nachkommt oder an Seminaren teilnimmt.