Verwaltungsgericht Lüneburg lehnt Antrag der Landeskrankenhilfe ab. Diese hatte gefordert, den Bau des neuen Zentralgebäudes auf dem Campus zu stoppen.

Lüneburg. Die Baugenehmigung für den geplanten Libeskind-Neubau auf dem Universitätsgelände aufheben lassen, wollte die Landeskrankenhilfe. Doch der Antrag wurde vom Lüneburger Verwaltungsgericht in dieser Woche abgelehnt.

Im November 2009 beschloss der Rat der Hansestadt Lüneburg den Bebauungsplan "Leuphana-Universität", im Mai 2010 wurde er öffentlich bekannt gemacht. Die Universität erhielt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zentralgebäudes. Das Gebäude soll der Forschung und Lehre dienen, für 800 bis 1000 Beschäftigte und Studierende ausgelegt sein und neben einem Auditorium mit 1200 Sitzplätzen Arbeitsräume sowie Seminarräume und Großraumbüros haben.

Nebenan ist die Landeskrankenhilfe. Die legte erfolglos Widerspruch ein, erhob dann Klage gegen die Baugenehmigung. Zugleich wurde bei Gericht die Aussetzung der Baugenehmigung beantragt, weil sie rechtswidrig sei. Die Landeskrankenhilfe habe früher schon Bauvorbescheide zum Neubau eines eigenen Verwaltungsgebäudes erhalten. Das solle auf Parkplätzen neben dem geplanten Zentralgebäude entstehen.

Der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung für den Libeskind-Bau beruhe, sei wegen zu geringer Bürgerbeteiligung und fehlerhafter Abwägung privater und öffentlicher Belange rechtswidrig. Die Bauhöhe für das Gebäude, 36 Meter für sieben Stockwerke, sei überhöht, ein Stellplatzkonzept fehle, außerdem reiche der Schutz vor Emissionen nicht aus. Die Baugenehmigung sei mit den Vorgaben im Bebauungsplan generell nicht zu vereinbaren, so die Argumentation der Landeskrankenhilfe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jeabgelehnt. Die Begründung: Der geplante Bau beeinträchtigt die subjektive Nachbarrechte der Landeskrankenhilfe nicht. Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nämlich nur dann zu Fall bringen, wenn er in eigenen Rechten verletzt ist. Das habe das Gericht jedoch nicht feststellen können. Die Bauvorbescheide für ein eigenes Bürogebäudes der Landeskrankenhilfe seien inzwischen abgelaufen.

Durch die Baugenehmigung für das Zentralgebäude sei die Errichtung des Bürogebäudes auch weder rechtlich noch tatsächlich erschwert, urteilte das Gericht. Da nur die Nachbarrechte geprüft wurden, hat das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht geprüft. Gegen den Beschluss kann die Landeskrankenhilfe nun Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.