Bonn (dpa/tmn). Nicht nur im Winter, auch im Sommer ergibt eine gute Wärmedämmung Sinn. Für effektive Maßnahmen müssen Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen. Auch bei den Fenstern.

Angesichts drohender Gasengpässe und der Angst vor kalten Wohnungen im Winter kann man schon mal vergessen, dass es im Hochsommer in Wohnungen sehr warm werden kann. Dann macht man sich nicht Gedanken über effizientes Heizen, sondern zieht wegen der Hitze womöglich eine Wärmedämmung in Betracht. Denn sie hält die Sommerhitze draußen und sorgt für ein angenehmes Raumklima.

Auch wenn einem die Wohnung gehört, kann man in den meisten Fällen darüber aber nicht allein entscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss die Maßnahme beschließen, wenn das Gemeinschaftseigentum davon betroffen ist, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) in Bonn. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hausfassade verändert wird.

So auch bei Änderungen an den Außenfenster – sie sind laut WiE Gemeinschaftseigentum - auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Um die Sommerwärme auszusperren, ist der Sonnenschutz an der Außenseite von Fenstern sowie Balkon- und Terrassentüren am wirkungsvollsten, zum Beispiel außenliegende Rollläden oder Außenjalousien.

Beratung zum Schutzfaktor einholen

Kostengünstiger sind Sonnenschutzfolien. Sie werden von außen an die Fenster geklebt, können die Räume je nach Tönung aber verdunkeln. Dafür lassen sie sich einfacher wieder entfernen. Bei Sonnenschutzgläsern sollte man sich von einem Fachbetrieb beraten lassen, da von der Höhe des Schutzfaktors auch abhängt, wie viel «kostenlose» Sonnenenergie in der kühlen Jahreszeit für die Raumerwärmung ungenutzt bleibt, so die WiE.

Oft ohne die Zustimmung der Miteigentümer können innenliegende Sonnenschutzmaßnahmen ergriffen werden. Doch diese sind weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen. Dazu zählen Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge.

Wer dabei aber die Fensterrahmen dafür anbohrt, muss doch einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen – der in der Regel wohl genehmigt wird, da durch die Maßnahme keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist.