Wuppertal/Berlin. Schickt der Vermieter eine Abrechnung, muss er mit Belegen beweisen können, dass diese auch korrekt ist. Die Belege darf der Mieter einsehen. Doch was bedeutet dies in der Praxis?

Ein Mieter hat das Recht, die Abrechnung seines Vermieters zu überprüfen. Der Vermieter muss mit Belegen beweisen können, dass die Zahlen in der Abrechnung korrekt sind. Die Belege darf der Mieter im Streitfall einsehen.

Der Vermieter befindet sich in einer anderen Stadt

Grundsätzlich erfolgt die Einsicht der Belege am Wohnsitz des Vermieters. Wohnt der Vermieter weit entfernt und es gibt ein Büro am Ort des Mietobjektes, muss dort die Einsicht erfolgen. So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal (Az.: 97 C 154/20), auf die die die Arbeitsgemeinschaft Mieterecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Der Mieter bekam mit der Abrechnung den Hinweis, dass er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung die Belege im Büro des Vermieters einsehen könne - nach vorheriger Terminabsprache. In dem Schreiben stand aber nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniederlassung in einer anderen Stadt, die Adresse vom Büro in dem Wohnort des Mieters fehlte.

Wann keine Zahlungspflicht besteht

Der Mieter war daher der Auffassung, dass der Vermieter seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Nachforderung aus der Abrechnung müsse der Mieter daher nicht zahlen.

Der Vermieter sollte dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam gewähren. Andernfalls entstehe keine Zahlungspflicht für den Mieter. Zudem müsse der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen.

Nur dann sei die Belegeinsicht gewährt worden. Der Mieter könne sonst argumentieren, dass die Einsicht nicht erfolgt sei und so der Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung nicht fällig ist.

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