Berlin. Der Winter hat große Teile Deutschlands im Griff, im Norden wird aktuell mit viel Schnee gerechnet - der dann geräumt werden muss. Dies gilt nicht nur für Eigentümer, sondern manchmal auch für Mieter.

Grundstückseigentümer und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann aber auch Mieter treffen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) - und zwar dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine einfache Regelung in der Hausordnung reicht dagegen nicht aus, um Mieter zum Räumen zu verpflichten. Es gibt nach Angaben des Mieterbundes auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss eines Hauses zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Vermieter muss kontrollieren

Der Vermieter kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die Kosten dafür können dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden - sofern dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob tatsächlich ordnungsgemäß gefegt wurde - denn er kann sonst im Schadensfall haften.

Was gilt für Streupflichtige? Ein Überblick.

- Zeitraum: Winterdienst muss in der Regel von 7.00 bis 20.00 Uhr geleistet werden, an Orten mit hohem Publikumsaufkommen auch bis in die späten Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 8.00 oder 9.00 Uhr. Je nach Witterung muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht zwar. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch einen Nachweis erbringen.

- Umfang: Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen meist mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden.

- Vertretung: Ist ein Mieter für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, so muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in Mehrfamilienhäusern die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

- Haftung: Kommt es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten worden sind. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, so kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.

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