Berlin. Wollen Eigentümer ihre Wohnung für einen Angehörigen nutzen, ist das ein berechtigtes Interesse. Allerdings müssen sie dieses berechtigte Interesse auch vor Gericht nachweisen können.

Für eine Eigenbedarfskündigung brauchen Eigentümer eine Begründung. Diese Begründung muss auch der Befragung durch ein Gericht standhalten können.

Verwickelt sich der Eigentümer in Widersprüche, kann einer Räumungsklage nicht ohne weiteres stattgegeben werden, befand das Landgericht Berlin (Az: 63 S 192/19), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 22/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall machte der Kläger für seine vermietete Eigentumswohnung Eigenbedarf geltend. Einziehen in die Wohnung sollte sein Sohn, mit dem er eigenen Bekundungen zufolge noch in beengten Verhältnissen in einer anderen Wohnung lebte. In der Befragung vor dem Landgericht machten der Kläger und sein Sohn allerdings widersprüchliche Angaben.

So konnte keiner der beiden einen typischen Tagesablauf in der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung detailreich schildern. Auf Nachfragen des Gerichts regierten der Kläger gereizt. Auch über das Einkaufsverhalten und die Frage, ob es einen Kühlschrank gibt, machten Vater und Sohn unterschiedliche Angaben.

Das Urteil: Das Landgericht wies die Räumungsklage ab. Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet, denn ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung liege hier nicht vor. Der Kläger habe zwar behauptet, dass entsprechender Eigenbedarf bestehe. Darlegen und beweisen konnte er ihn jedoch nicht. Da in den Aussagen des Klägers und seines Sohnes so zahlreiche Widersprüche bestehen, habe entweder der Kläger oder der Sohn die Unwahrheit gesagt.

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