Berlin. Das Geld ist ein Hauptdruckmittel der Bauherren. Können sie eine Abschlagszahlung verweigern, wenn die Arbeit der Baufirma nicht den Vereinbarungen entspricht?

Bauherren können Abschlagszahlungen auch bei Mängeln nicht komplett verweigern. Das ist in dem seit 2018 geltenden Bauvertragsrecht geregelt, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das heißt: Selbst für eine deutlich nicht vertragsgemäße Teilleistung müssen grundsätzlich Abschläge gezahlt werden.

Der Abschlag richtet sich dabei nach der Höhe des Werts, den die Teilleistung hat. Bei Mangelhaftigkeit können die Bauherren einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten. Das ist in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Wie hoch die Beseitigungskosten voraussichtlich ausfallen, sollten Bauherren zeitnah klären. In der Regel werden sie sogar bei einem sicherheitsrelevanten, aber kostengünstig zu beseitigenden Mangel an einer Teilleistung einen Großteil des Abschlages zahlen müssen.

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