Frankfurt/Main. Bevor es mit dem Bau los geht, regeln Bauherren und Bauunternehmen alles Notwendige in einem Vertrag. Aber welche Risiken darf die Baufirma dabei auf den Kunden abwälzen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat den Standardvertrag eines Bauunternehmens zur schlüsselfertigen Erstellung von Wohnhäusern zerpflückt. Auf der Grundlage des neuen, seit 2018 geltenden Bauvertragsrechts seien 18 Klauseln unwirksam, urteilten die Richter in dem Musterfall, den ein Verbraucherschutzverein vorgelegt hatte.

Nach dem Urteil (Az.: 29 U 146/19) müssen Konsumenten beispielsweise nicht zusagen, dass ihr Grundstück von bis zu 40 Tonnen schweren Baufahrzeugen problemlos genutzt werden kann. Das könne ein durchschnittlicher Verbraucher ebenso wenig beurteilen wie die "übliche Grundstückbeschaffenheit", die sich der Bauträger zusichern lassen wollte. Etwaige Mehrkosten würden dann zulasten des Kunden gehen. Auch bei Regelungen zur Abnahme des Bauwerks müsse der Konsument besser gestellt werden als im Vertrag vorgesehen, urteilten die Richter.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da es zu dem neuen Vertragsrecht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wurde die grundsätzlich bedeutsame Materie zur Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

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