Berlin. Wer für eine Weile ins Ausland geht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung seiner Wohnung. Der Vermieter darf die Hürden für den Nachweis deshalb nicht zu hoch hängen.

Mieter dürfen ihre Bleibe nicht untervermieten, ohne die Zustimmung ihres Vermieters einzuholen. Hat der Mieter aber ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, muss der Vermieter das akzeptieren. Er kann eine Untervermietung zum Beispiel nicht ablehnen, wenn ein Mieter befristet einen Job im Ausland annimmt.

Das hat das Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg in Berlin entschieden (Az.: 3 C 234/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall wollte ein Mieter für zwei Jahre in der Mongolei eine Gastdozententätigkeit übernehmen. Seine Wohnung wollte er in diesem Zeitraum untervermieten, doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich insbesondere darauf, dass die von ihm verlangten Belege des Mieters wie offizielle Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen nicht vorgelegt wurden.

Vermieter müsste glaubhaften Gründen einzeln entgegentreten

Diese Argumente des Vermieters überzeugten das Gericht aber nicht. Der Mieter habe genügend Unterlagen beigebracht, um glaubhaft zu machen, dass er für zwei Jahre einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wahrnimmt und die Wohnung untervermieten möchte. Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Hochschule reiche aus, ebenso die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen auf die Untervermietung angewiesen sei.

Der Vermieter müsste jetzt diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten, entschied das Gericht. Wenn er dies nicht kann, muss er seine Zustimmung erteilen.

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