Hannover. Silvester ist nicht mehr weit. Wer sich vor dem Jahreswechsel mit Böllern eindeckt, sollte bedenken: Wer gefährliche Sprengkörper zuhause lagert, riskiert den Mietvertrag.

Sprengstoff darf nicht in Mietwohnungen gelagert werden - das gilt auch für sogenannte Polenböller. Diese sind in Deutschland nicht zugelassen. Eine fristlose Kündigung ist daher auch ohne Abmahnung gerechtfertigt, wenn ein Mieter solche Sprengkörper zuhause aufbewahrt.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 474 C 13200/19), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 17/2020) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter in seiner Küche sogenannte Polenböller aufbewahrt. Durch einen Strafbefehl wurde er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nachdem die Vermieterin davon gehört hatte, erklärte sie unverzüglich die fristlose Kündigung. Der beklagte Mieter wehrte sich dagegen mit Verweis auf seinen 30-prozentigen Behinderungsgrad.

Vor Gericht hatte der Mieter keinen Erfolg: Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Böller in der Wohnung nicht nur dazu geeignet seien, die Mietsache zu beschädigen. Sie stellten auch eine Gefahr für die Mitmieter des Hauses dar.

Sprengkörper dieser Art seien in Deutschland nicht zugelassen, die Sprengstoffmenge übersteige die hierzulande erlaubte Grenze. Zudem bedarf es zur Nutzung der Sprengkörper einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheins oder einer Ausnahmebewilligung. Nichts davon lag hier aber vor. Die Lagerung stelle also einen Straftatbestand dar.

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