Bremen. Vermieter dürfen vermietete Wohnungen nur bei berechtigtem Interesse betreten. Das gilt aber nicht, wenn Mietern die Nutzung bestimmter Räume nur gestattet worden ist - dort gibt es ein Zugangsrecht.

Mieter haben an ihrer Wohnung ein ausschließliches Gebrauchsrecht, der Vermieter darf dort nur bei einem berechtigten Interesse hinein. Etwas anderes gilt aber, wenn Mietern die Nutzung von Räumen im Haus, die sie nicht mitgemietet haben, nur gestattet worden ist: Wer den Vermieter dort aussperrt, riskiert die Kündigung.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 457/19), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 17/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall war in einem Mietvertrag als sonstige Vereinbarung angegeben, dass das Betreten der Dachterrasse auf eigene Gefahr geschehe. In einem späteren gerichtlichen Vergleich wurde dem Mieter dann zwar ausdrücklich ein Zugang zu dieser Dachterrasse gewährt. Über das Ausmaß der Nutzung entstand später allerdings Streit, in dessen Verlauf der Mieter den Zugang zur Dachterrasse verschloss.

Räumungsklage hatte Erfolg

Eine Abmahnung der Vermieterin hatte keinen Erfolg, und daher kündigte sie das Mietverhältnis wegen vertragswidriger Nutzung. Und das Gericht gab der Räumungsklage statt. Denn der Mieter habe hier eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, daher liege ein Kündigungsgrund tatsächlich vor, befand das Gericht.

Die Dachterrasse sei nicht vermietet gewesen, sondern die Nutzung lediglich gestattet worden. Der gerichtliche Vergleich habe daran nichts geändert. Die Nutzung könne jederzeit widerrufen werden. Daher habe der Mieter nicht das Recht, die Dachterrasse zu verschließen. Dass er sie als "seine" Dachterrasse ansehe, ändere daran nichts.

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