Berlin. Wer Gewerberäume mietet, sollte sich den Mietvertrag gut ansehen. Denn anders als im Wohnraummietrecht gibt es keinen gesetzlichen Schutzmechanismus gegen ungünstige Regelungen.

Für Gewerbetreibende ist es wichtig, dass sie ihre Kunden über einen Umzug an einen anderen Standort informieren können.

Allerdings besteht nicht unbedingt Anspruch darauf, entsprechende Hinweisschilder am alten Standort anbringen zu dürfen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zeigt (Az.: 44 C 275/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) hinweist. Maßgeblich ist demnach das, was im Mietvertrag geregelt ist.

In dem verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag auch Regelungen zur Rückgabe des Objekts. So war festgelegt, dass der Mieter sämtliche Außenwerbeanlagen zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen habe. Unter Verweis auf diese Regelung verweigerte die Vermieterin die Genehmigung, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Die Mieterin klagte auf Duldung dieser Schilder.

Ohne Erfolg: In diesem Fall habe die Mieterin keinen Anspruch. Denn auch wenn der Vermieter ohne jede Regelung im Vertrag verpflichtet sei, ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse zu dulden, so gelte dies hier gerade nicht.

Denn mit dem Hinweis im Mietvertrag wisse der Mieter, dass er keine Werbung nach seinem Auszug mehr im Außenbereich anbringen durfte. Da die Bekanntgabe der Adresse zur Förderung des eigenen Umsatzes dienen soll und an einen unbestimmten Personenkreis potenzieller Kunden gerichtet wird, handelt es sich um Werbung.

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