Rheine. Mieter müssen ihre Miete regelmäßig zahlen, sonst droht ihnen die Kündigung. Allerdings muss ein Vermieter bei der Kündigung auch Verhältnismäßigkeit wahren.

Ein Zahlungsverzug kann eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben. Allerdings ist es meist möglich eine Kündigung noch abzuwenden, wenn der Rückstand umgehend und vollständig ausgeglichen wird. Bestand das Mietverhältnis zuvor zudem viele Jahre ohne Beanstandungen, hat eine Räumungsklage keinen Erfolg, entschied das Amtsgericht Rheine (Az.: 10 C 234/18).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete für zwei Monate nicht gezahlt. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Mietverhältnis bestand zuvor 14 Jahre, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen war. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Rückstände sofort aus. In der Folgezeit zahlte er die monatlichen Mieten zudem wieder pünktlich im voraus. Der Vermieter wollte seine ordentliche Kündigung aber nicht zurücknehmen.

Die Räumungsklage blieb ohne Erfolg: Der Vermieter habe hier keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung. Er verhalte sich vielmehr treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietverhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehlverhalten des Mieters rechtfertige aus diesem Grund keine Kündigung.