Brandenburg. Immobilienkauf ist Vertrauenssache. Allerdings ist zu viel Vertrauen für Käufer auch nicht gut. Denn Makler müssen zwar richtige Angaben über das Objekt machen, aber sie dürfen sich dabei auf die Informationen des Verkäufers verlassen.

Keine Frage: Makler wollen Verkaufsobjekte immer in das beste Licht setzen. Allerdings dürfen sie ihren Kunden keine falschen Vorstellungen vermitteln, entschied das Oberlandgerichts Brandenburg (Az.: 6 U 65/17).

Die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte müssen richtig sein, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein(DAV). Fehlen dem Makler erforderliche Informationen oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Makler dies offenlegen.

In dem verhandelten Fall wollte eine Käuferin Schadenersatz in Höhe von rund 45.000 Euro von einer Immobilienmaklerin. Sie wiederum wollte vor Gericht ihren Provisionsanspruch in Höhe von etwa 10.000 Euro durchsetzen. Der Grund für die Klage: Da das Objekt unweit des Flughafens lag, waren der Käuferin Schallschutzmaßnahmen sehr wichtig. Ein Mitarbeiter der Maklerin stellte entsprechende Maßnahmen in Aussicht. Tatsächlich erhielt der Verkäufer einen finanziellen Ausgleich für den Schallschutz. Das Geld behielt er aber für sich.

Vor Gericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Eine Verwirkung des Maklerlohns komme nur bei einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung in Betracht, erklärten die Richter. Hier habe sich der Makler auf die Informationen des Verkäufers gestützt. Solche Informationen müsse ein Makler grundsätzlich nicht prüfen. Denn er dürfe darauf vertrauen, dass die Angaben richtig sind. Der Kunde wiederum müsse grundsätzlich davon ausgehen, dass in dem Exposé des Maklers enthaltene Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben. Im Zweifel müsse er selber Nachforschungen anstellen.