Berlin. Immobilienkäufer übernehmen alle Verpflichtungen des Voreigentümers. Hat dieser das Gemeinschaftseigentum verändert, ist der neue Eigentümer dafür verantwortlich. Das zeigt ein Urteil aus Berlin.

In einer Eigentumswohnung ist für bauliche Änderungen mitunter eine Zustimmung nötig. Ohne diese kann die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) das Recht auf Rückbau geltend machen. Wurde die Wohnung in der Zwischenzeit verkauft, ist dafür der aktuelle Eigentümer verantwortlich.

Dieser muss die Maßnahme in jedem Fall dulden, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg zeigt (Az.: 72 C 77/18.WEG). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 3/2019).

In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung eine Treppe von ihrem Balkon in den Garten gebaut. Dazu hatten sie das Balkongeländer an einer Stelle geöffnet, um freien Zugang zu der Treppe zu bekommen. Die Maßnahme war nicht mit den übrigen Eigentümern abgestimmt. Daher verlangte die WEG, die Treppe wieder abzubauen und den ursprünglichen Zustand des Balkongeländers herzustellen. Die aktuellen Eigentümer wehrten sich gegen den Beschluss.

Ohne Erfolg: Die Eigentümer müssen die Rückbaumaßnahme dulden. Es liege kein unberechtigter Eingriff in ihr Sondereigentum vor. Denn der Einbau der Treppe war zuvor nicht mehrheitlich gebilligt worden. Der Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers schulde der Gemeinschaft den Rückbau, da der Balkon Gemeinschaftseigentum sei. Die Wiederherstellung des früheren Zustands sei eine Instandhaltungsmaßnahme. Daher müssten die Kosten von der Gemeinschaft getragen werden.