Hamburg. Wer sich mit seinem Vermieter anlegt, kann im schlimmsten Fall aus der Wohnung fliegen. Ein Rechtsexperte rät deshalb zur Mäßigung.

Manchmal kann es hitzig zugehen zwischen Mietern und Vermietern oder Hausbewohnern. Zum Glück werden die Wenigsten dabei handgreiflich – aber: Auch wer verbal ausfällig wird, muss mit Konsequenzen rechnen.

Das zeigen Urteile von Zivilgerichten, die der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) exemplarisch zu diesem Thema zusammengestellt hat.

Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg, befürchtet, dass die angespannte Wohnungsmarktlage in Hamburg und in anderen Ballungsräumen dazu führt, „dass bei Beleidigungen oder übler Nachrede Mietern gravierendere Folgen als Vermietern drohen“.

Außer strafrechtlichen Sanktionen und Schmerzensgeldzahlungen müssten Mieter oft darüber hinaus noch mit der Kündigung rechnen. Sein Rat: Bei Auseinandersetzungen mit Vermietern nicht nur grundsätzlich auf die richtige Wortwahl achten, sondern auch die Einleitung weiterer Schritte erst nach sachkundiger Beratung erwägen!

Kündigung rechtens: Eine Mieterin wählte einen höchst ungewöhnlichen Weg, um ihrem Vermieter zu schaden. Sie wandte sich an dessen Baufinanzierer und teilte ihm mit, dass es zu „unglaublichen Vorkommnissen“ gekommen sei und der Vermieter ständig grundlose Kündigungen ausspreche. Eine Beschwerde an das Bundesaufsichtsamt für das Banken- und Kreditwesen werde folgen.

Dies betrachtete das Landgericht Potsdam (Az.: 4 S 193/10) als üble Nachrede und damit als eine Vertragsverletzung, die zur Kündigung berechtige. Dieses Verhalten sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sich die Mieterin über eine lange bestehende Baustelle im Garten geärgert habe.

Ähnlich sah es das Landgericht München (Az.: 14 S 16950/15) in einem Fall, wo ein Mieter den Verwalter sowie den Eigentümer seiner Mietwohnung als „Terroristen“ bezeichnet und darüber hinaus auch andere unschöne Formulierungen verwendet hatte. Die Richter sahen darin eine gravierende Beleidigung. Man müsse hier von einer „schwerwiegenden Vertragsverletzung“ sprechen, die ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar mache.

Manchmal ist es auch die Mischung aus unzumutbaren Verhaltensweisen und Verbalinjurien, die eine Kündigung rechtfertigen. So bewarf eine Mieterin die Nachbarn auf der unter ihr liegenden Terrasse mit Abfällen, ließ nächtens ihren Rollkoffer durch das Treppenhaus in den Keller klackern, beleidigte unflätig einen Nachbarn, der sich beschwerte. Da es bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Zwischenfällen gekommen war, reichte das dem Landgericht Köln (Az.: 10 S 139/15) in der Summe aus, um eine Kündigung für berechtigt zu halten.

Fristlose Kündigung erlaubt: Besonders fatal wirkt es sich vor Gericht aus, wenn der Beleidigende seine Äußerungen auch noch mit Drohungen untermalt. Ein Mieter hob im Zuge einer Auseinandersetzung seine Faust in Richtung des Vermieters und ließ diesen wissen, wenn er sich nicht schleunigst entferne, bekomme er diese zu spüren.

Das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2/17 S 90/11) hielt angesichts eines solchen Verhaltens eine fristlose Kündigung für angemessen, zumal man auch noch davon ausgehen müsse, dass die Familie des Mieters die Wohnung habe verwahrlosen lassen.

Kündigung unberechtigt: Ein Mieter hatte eine Mitarbeiterin des Vermieters zunächst als „faul“, später dann auf der Facebook-Seite als „talentlose Abrissbirne“ bezeichnet. Folge war die Kündigung. Doch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 216 C 461/14) sah in den Verbalinjurien, wenn überhaupt, eine „eher weniger schwerwiegende“ Beleidigung. Das gebotene Mittel des Eigentümers wäre zunächst eine Abmahnung gewesen.

Anspruch auf Schmerzensgeld: Wenn Beleidigungen in aller Öffentlichkeit ausgetauscht werden, kann dies teuer werden. So hatte ein Eigentümer seinen Mieter vor seinem Anwesen sehr unflätig bezeichnet und ihn darüber hinaus als „Hausbesetzer“ tituliert.

Das Landgericht Bonn (Az.: 6 T 17/10) kritisierte insbesondere am Begriff „Hausbesetzer“, dass der Beleidigte damit in die Nähe strafrechtlich relevanten Verhaltens gerückt werde. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro betrachtete das Gericht als angemessen.

Keine Geldentschädigung: In einem anderen Fall hatte der Vermieter per SMS seinen Mieter als „asozialen Abschaum“" und „kleinen Bastard" bezeichnet. Der BGH lehnte wie die beiden Vorinstanzen eine Schmerzensgeldzahlung jedoch ab, da die groben Beleidigungen ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit stattfanden. Der Betroffene hätte sich zudem mithilfe eines strafbewehrten Unterlassungstitels Ruhe verschaffen können.