Hamburg. Blumen, Schuhe, Kinderwagen und die Fußmatte können im Mehrfamilienhaus hitzige Diskussionen auslösen. Was die Rechtsprechung sagt.

Wenn sich Bewohner eines Mehrparteienhauses streiten, geht es nicht selten um den Hausflur. Die einen stellen dort Blumenkübel auf, die anderen Schuhschränke, wiederum andere parken den Kinderwagen vor ihrer Wohnungstür oder hängen Bilder auf – nicht selten zum Missfallen von Mitbewohnern. Grundsätzlich sollte man wissen: Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhaltet nicht die Befugnis, außerhalb dieser Fläche Gestaltungsarrangements zu installieren. Was rechtlich gilt – ein Überblick.

Blumenkübel: Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, muss wissen: „Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az. 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.

Rollator und Rollstuhl: Gehhilfen dürfen im Hausflur abgestellt werden. „Dafür muss dieser aber entsprechend groß sein“, erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehhilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Az. 56 C 98/13). „Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammengeklappt wird“, betont Silvia Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 20 S 39/05).

Mülltonne: Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangsbereich des Treppenhauses hingegen Abfalleimer oder Papierkörbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Postsendungen nutzen.

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Schuhe: Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Pro­bleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder -schrank. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhaus unzulässig. „Denn der Raum vor dem Eingangsbereich ist nicht mitvermietet, gehört also nicht dem Mieter“, erklärt Janßen.

Fahrrad, Dreirad und Roller: Sie sind im Hausflur nicht erlaubt. „Das ist zumeist im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt“, sagt Jörg. Das Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oft gibt es eine andere Abstellmöglichkeit – einen Fahr­rad­­keller oder einen gemieteten Keller.

Garderoben: Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. „Das Gleiche gilt für Schirmständer, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppenhauses befestigt werden“, erklärt Happ.

Kinderwagen: Wenn Mieter ihn pro­blemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie ihn nicht im Hausflur abstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie ihn aber kurz parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. „Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird“, sagt Janßen. Der Keller sei keine Alternative, wenn dieser nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.

Schneeschieber: Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. „Sollte die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schneeschieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgestellt werden“, erklärt Happ.

Fußmatten: Vor der Wohnungstür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az. 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.