An dieser Stelle geben Experten kostenlos Rat

Die Frage: Meine Freundin hat mich für zwei Monate ans Meer eingeladen. Ich bin Rentnerin und habe eine kleine Eigentumswohnung in Hamburg. Ist es möglich, für diese Zeit sie zu vermieten?

Der Experte: Dem könnte das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenstehen, wonach es verboten ist, Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung zu entziehen. Fälle, in denen der Wohnraum während einer kurzen Abwesenheit (Urlaub) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, sollen jedoch nicht als Zweckentfremdung behandelt werden (vgl. 9.2.2.1 Fachanweisung Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz). Sie können
also kurz die Wohnung vermieten.

Frage: Ich habe gehört, dass man sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden hat. Nun soll ich für vier Monate die Wohnung eines Freundes hüten, der so lange im Ausland ist. Muss ich zur Meldebehörde?

Der Experte: Grundsätzlich ist es zutreffend, dass man sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden hat. Wer jedoch bereits im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden (vgl. § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Sofern Sie also bereits gemeldet sind, müssen Sie nicht zur Behörde.

Experte: Arne Carstens, Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.fps-law.de
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