Berlin. Ab Mai gelten neue Vorgaben im Datenschutzrecht: Verbraucher erhalten ein Auskunftsrecht, wie Vermieter mit ihren Angaben umgehen.

Vom 25. Mai an gibt es erstmals in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Es bindet im Prinzip alle, die Angaben von EU-Bürgern verarbeiten, nutzen und speichern. Eigentlich zielen die Regeln auf Internetgiganten wie Google, Amazon und Facebook. Deren Sammeleifer sollen die Vorgaben bremsen. Zum Beispiel, indem Daten aus der EU grundsätzlich nur noch auf Servern innerhalb der Union gespeichert werden dürfen und nicht mehr irgendwo auf der Welt in irgendeiner Cloud. Außerdem wird das Recht auf Vergessen verankert.

Wer glaubt, das beträfe ihn alles nicht, der irrt: „Die EU spricht zwar von Unternehmen, aber kleine Privatvermieter kommen da auch nicht raus“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland. Denn Vermieter erheben und verarbeiten ebenfalls Daten – die ihrer Mieter.

Namen, Bankverbindungen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern zum Beispiel. Hinzu kommen Zähler von Zentralheizung und Wasser, deren Angaben für die Nebenkostenabrechnung gebraucht werden. Sobald all dies im PC landet, müssen Eigentümer die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten.

Sobald Dritte ins Spiel kommen, greifen die Vorgaben

Das schließt nicht nur das sichere Abspeichern einschließlich Schutz vor Datenklau ein, sondern auch die Dokumentation, was mit den Angaben passiert und wer Zugriff hat – inwieweit also auch die Hausverwaltung Zugriff auf die Daten hat oder beauftragte Ablesedienste. Sobald solche Dritte ins Spiel kommen, nimmt die Verordnung Vermieter in die Pflicht.

„Sie müssen darauf achten, dass der Dienstleister die Regeln nach DSGVO einhält. Vermieter haften dafür“, warnt Inka-Marie Storm. Zu ihrem eigenen Schutz sollten Eigentümer also unter anderem darauf achten, dass ihre Auftragnehmer die Daten auf einem Server innerhalb der EU speichern. Verantwortungsvolle Firmen werden dies freiwillig tun und bescheinigen.

Dokumentieren wie die Daten erhoben worden sind

Die Dokumentation brauchen Vermieter, damit sie ihre Mieter informieren können, „was erhoben wurde und wem gegenüber sie offengelegt werden“, sagt die Mietrechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin. Denn die haben laut DSGVO das Recht zu erfahren, was der Eigentümer „an Daten über sie besitzt, in Bezug auf sie wo aufbewahrt und verarbeitet“. Experten erwarten, dass innerhalb von etwa vier Wochen Antworten auf ein Auskunftsbegehren vorliegen sollten. Clever wäre, Vermieter informierten freiwillig.

In den Datentopf darf hinein, was für das Mietverhältnis wichtig ist: also Personalien und Angaben zum Einkommen, sofern jemand ernsthaftes Interesse an den Räumen hat. Fragen nach Religion oder geschlechtlicher Orientierung dagegen sind tabu und dürfen nicht gespeichert werden. Es geht um das konkrete Mietverhältnis.

Löschpflicht sobald kein Mietverhältnis zustande kommt

Das bedeutet aber auch: „Personenbezogene Daten von Menschen, mit denen kein Mietvertrag zustande gekommen ist, dürfen weder gesammelt noch gespeichert werden“, mahnt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es sei denn, diese seien damit einverstanden – in der Hoffnung, von Eigentümer, Makler oder Verwalter über die nächste freie Wohnung informiert zu werden. „Dieses Okay sollte schriftlich vorliegen“, so Ropertz.

Aktuell passen große Wohnungsunternehmen ihre Interessenten-Fragebögen der kommenden Vorschrift an. Künftig stehe darauf, „dass die Daten gelöscht werden, wenn jemand nicht zum Zuge kommt, denn dann sind sie nicht erforderlich“, sagt Carsten Herlitz vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Außerdem gebe es Informationen, wozu die Angaben benötigt werden. Auch Löschungsfristen würden genannt. Manche Unternehmen denken auch über ausführlichere Datenschutzerklärungen nach.

Strenge Vorgaben gelten auch für den Fall des Auszugs

Den neuen Regeln zufolge müssen die Daten von Mietern „ohne unangemessene Verzögerung“ gelöscht werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Normalerweise ist dies mit dem Auszug der Fall. „Wenn gekündigt wurde, die Nebenkostenabrechnung und die Kaution abgerechnet sind, ist die Sache erledigt“, sagt Heilmann. Danach habe der Vermieter die Löschtaste zu drücken. Bei eventuellen Prozessen bleiben die Angaben jedoch bis zum Ende des Verfahrens erhalten. Makler, Verwalter und andere Dienstleister müssen löschen, wenn ihr Auftrag beendet ist.