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Die Frage: Bis jetzt kostete mein Garagenstellplatz 85 Euro im Monat, ab 1. Februar soll ich für ihn 100 Euro bezahlen. Habe ich eine Chance, der Erhöhung zu widersprechen? Mein Auto steht auf einem Endplatz, der so schmal ist, dass ein Beifahrer weder ein- noch aussteigen kann. Außerdem gelangt durch ein Fenster, das keine Scheibe hat, sondern nur ein Gitternetz mit großen Zwischenräumen, ständig Dreck auf das Fahrzeug. Das hat zur Folge, dass ich mein Auto vermehrt in die Waschanlage fahren muss. Auch steht es bei länger anhaltendem Regen oder Starkregen ständig in einer großen Wasserpfütze. Gute Gründe?

Der Experte: Bei einem Mietvertrag über den Garagenstellplatz handelt es sich um einen sogenannten Gewerberaummietvertrag. Eine Mieterhöhung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn dies im Vertrag so vereinbart worden ist. Findet sich keine Regelung dazu, ist eine Erhöhung durch einseitige Erklärung des Vermieters rechtlich nicht möglich. Allerdings hat dieser das Recht, den Vertrag zu kündigen. Sofern kein Kündigungsausschluss vereinbart ist, kann er gemäß § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen – also Anfang Februar zum Ende April, sofern keine Einigung über eine Mieterhöhung erzielt wird. Über den Umweg der Kündigung kann der Vermieter also eine Erhöhung durchsetzen, falls sie den Stellplatz behalten wollen.

Experte: Arne Carstens, Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
(www.fps-law.de)Zusendung von Fragen an:wohnen.leben@abendblatt.de