An dieser Stelle geben Experten kostenlosen Rat

Die Frage: Meine neuen Mieter möchten die Einbauküche gegen eine neue austauschen. Ich soll mich an den Kosten beteiligen, dafür werde ich dann nach einer bestimmten Anzahl von Jahren Eigentümerin der neuen Küche. Muss ich dem Anliegen entsprechen und mich an den Kosten beteiligen?

Die Expertin: Die Küche in Ihrer Wohnung ist mitvermietetes Mobiliar und muss von Ihnen als Vermieter nur dann repariert oder ausgetauscht werden, wenn ein Mangel entsteht. Nur darauf haben Ihre Mieter einen Anspruch, wobei es Ihnen freisteht, auf welche Weise die Mängelbeseitigung erfolgt. Soweit nur aus Geschmacksgründen die intakte Küche gegen eine neue ausgetauscht werden soll, müssen Sie sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Sie haben vielmehr sogar einen Anspruch darauf, dass die alte funktionstüchtige Küche bei Auszug wieder eingebaut wird.

Sollte die neue Küche eingebaut werden, empfehle ich bei Auszug der Mieter diese anzusehen und dann – auch hinsichtlich der Höhe der Abstandszahlung – zu entscheiden, ob Sie diese übernehmen wollen. In jedem Fall sollte jedoch bei einer abweichenden Vereinbarung zu den im Mietvertrag enthaltenen Regelungen schriftlich eine individuelle Regelung getroffen werden, die auch umfasst, was mit der bisherigen Küche geschehen soll: eine Einlagerung oder Verschrottung, und was im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses gilt.

Expertin: Ricarda Breiholdt; Fachanwältin
für Miet- und Wohnungseigentumrecht;
www.breiholdt-voscherau.de Zusendungen an: wohnen.leben@abendblatt.de