Hamburg. Die Wohnung für eine Weile an einen Dritten untervermieten? Rechtlich ist das möglich, doch Mieter sollten dabei Einiges beachten.

Für ein Semester an die Uni in einer anderen Stadt oder ein Jahr lang für die Firma ins Ausland – in einer solchen Situation erwägen viele Mieter, ihre Wohnung zwischenzuvermieten. Doppelte Mietzahlung für die Unterkunft daheim und die vier Wände im Aufenthaltsort auf Zeit lässt sich so vermeiden. Allerdings: Was ist, wenn der „Untermieter auf Zeit“ Schäden anrichtet?

„Restlos absichern kann man sich nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Man könne aber Vorsichtsmaßnahmen treffen. Bevor Mieter allerdings mit der Suche nach einem Zwischenmieter loslegen, müssen sie ihren Vermieter fragen. „Andernfalls kann der Vermieter die Wohnung fristlos kündigen“, sagt Petra Uertz vom Verband Wohneigentum in Bonn.

Zwischenvermietung als Ferienwohnung wird geahndet

Wie Torsten Flomm, Vorsitzender vom Grundeigentümer-Verband Hamburg, anmerkt, dürfe dieser allerdings seine Zustimmung zur Zwischenvermietung nicht verweigern. „Zumindest nicht, wenn der Mieter den Willen hat, in die Wohnung zurückzukehren.“ Dann sei erlaubt, die Wohnung bis zu drei Jahren anderen im Wege der Untermiete zu überlassen.

„Auf keinen Fall ist der Mieter aber berechtigt, die Wohnung beispielsweise über Airbnb oder ähnliche Anbieter als Ferienwohnung zwischenzuvermieten. Das wäre eine Zweckentfremdung des Wohnraums, die speziell in Städten wie Hamburg oder Berlin geahndet wird.“

Zwischenmieter sollte man sich genau anschauen

Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland
Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland © dpa-tmn | Die Hoffotografen

Strittig sei, so der Jurist weiter, ob der Ursprungsmieter nicht zumindest einen Teil der Wohnung etwa als Abstellraum für im Ausland nicht benötigte Sachen weiter nutzen müsse. Für Petra Uertz ist die Sache indes klar: „Einen Anspruch auf Erlaubnis besteht bei einer Untervermietung der kompletten Wohnung nicht.“

Gibt der Vermieter grünes Licht, sollten Mieter sich potenzielle Zwischenmieter genau ansehen. Kommt es zum ersten Besichtigungstermin der Wohnung, ist es ratsam, sich einen Lichtbildausweis zeigen zu lassen. „So kann man sich vergewissern, dass es sich tatsächlich um die Person handelt, die sich vorstellt“, rät Wagner.

Vermieter sollten sich Einkommensnachweis zeigen lassen

Ebenfalls wichtig ist es, sich zu vergewissern, dass der potenzielle Zwischenmieter zahlungsfähig ist. Dies kann etwa mit einem Einkommensnachweis oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers belegt werden. „Ist der Zwischenmieter Student und wird von den Eltern oder mittels BAföG gefördert, dann sollten entsprechende schriftliche Auskünfte vorgelegt werden“, sagt Uertz.

Dass der Mietinteressent bisher auch in der Vergangenheit immer zahlungswillig war, kann mit Kontoauszügen oder Mietquittungen belegt werden. Kommt man überein, sollten Anbieter den künftigen Untermieter darum bitten, eine Kopie seiner Haftpflichtversicherungspolice mitzubringen, rät Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD in Berlin.

Hinterlegen einer Kaution ist ratsam

Ebenfalls wichtig sei ein Blick in die eigene Hausratsversicherung. „Zu prüfen ist, ob der Tarif auch greift, wenn das Zimmer oder die Wohnung untervermietet wird“, erklärt Wagner. Ist dies nicht der Fall, sei eine Ausweitung des Tarifs ratsam. In jedem Fall sollte die Versicherung wissen, dass die Wohnung zwischenvermietet wird.

Empfohlen wird zudem, eine Bestandsaufnahme vom Inventar zu machen – im Beisein eines Dritten. Idealerweise werden auch Fotos gemacht. Ein vom Zwischenmieter unterzeichnetes Dokument hat dann bei einem etwaigen Gerichtsverfahren erhebliche Beweiskraft. Im Zwischenmietvertrag sollte auch eine Klausel stehen, wonach der Untermieter für Schäden aufkommt, die aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs der Wohnung entstehen. Das Hinterlegen einer Kaution ist hier hilfreich.

Bei der Rückkehr die Räume genau inspizieren

„Die Wohnung wird erst dann übergeben, wenn diese und die erste Monatsmiete bezahlt sind“, rät Uertz. Sollte es zu Zahlungsrückständen kommen, kann schriftlich gemahnt und eine Zahlungsfrist gesetzt werden. Wird die Schuld trotzdem nicht beglichen, kann der Mieter die fristlose Kündigung aussprechen.

Er sollte bei seiner Rückkehr auch die vom Zwischenmieter genutzten Räume genau inspizieren. „Bei Mängeln darf er unter Fristsetzung den Zwischenmieter auffordern, diese zu beseitigen“, sagt Wagner. Passiert nichts, dürfen Kosten für Reparaturen von der Kaution abgezogen werden.