Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof hat im Streit um illegal veröffentlichte Nacktfotos geurteilt: Schon ein Hyperlink ist im Zweifel illegal.

Grundsatzentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH): Verlinkt der Betreiber einer Website auf fremde Inhalte im Internet, kann das im Zweifelsfall schon eine Urheberrechtsverletzung sein. Wer bewusst und mit Gewinnabsicht Links zu unerlaubt veröffentlichten Inhalten setzt, handelt damit aus Sicht der luxemburger Richter selbst rechtswidrig.

In dem konkreten Fall (AZ: C-160/15) hatte die niederländische Website Geenstijl.nl (deutsch: „Kein Stil“) im Oktober 2011 mit Hyperlinks auf eine australische Internetseite verwiesen, auf der illegal veröffentlichte Nacktfotos für den „Playboy“ zu sehen waren. Die australische Website hatte die urheberrechtlich geschützten Aktfotografien ohne Erlaubnis des „Playboy“-Verlags Sanoma veröffentlicht. Im „Playboy“ waren die Fotos erst zwei Monate später in der Dezember-Ausgabe erschienen.

Gerichtshof der Niederlande bat EuGH um Hilfe

Sanoma forderte, dass die Links auf Geenstijl.nl entfernt werden sollten, GS Media als Betreiber der niederländischen Webseite weigerte sich jedoch. Der oberste Gerichtshof der Niederlande bat daraufhin die EuGH-Richter um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht.

Dem EuGH-Urteil zufolge habe der Betreiber von Geenstijl.nl durch den Verweis auf die andere Internetseite einen Gewinn erzielen wollen, wie das Gericht in Luxemburg am Donnerstag mitteilte. Obwohl Geenstijl.nl gewusst haben müsse, dass die Playboy-Fotos auf der anderen Seite unrechtmäßig veröffentlicht worden waren, sei der Link gesetzt worden. Auch als die Fotos auf Verlangen von Sanoma von der australischen Website entfernt wurden, habe Geenstijl.nl zudem auf eine andere Website verlinkt, die die Fotos ebenfalls illegal veröffentlicht hatte. Dort verschwanden die Fotos nach Aufforderung des „Playboy“-Verlags ebenfalls.

EuGH-Entscheidung betrifft nur kommerzielle Anbieter

Nach Ansicht der luxemburger Richter stellt bereits die Verlinkung auf fremde Inhalte eine sogenannte öffentliche Wiedergabe dar – und der muss der Rechteinhaber zustimmen. Wenn das Unternehmen mit seiner Webseite Geld verdient, müsse es prüfen, ob seine Links zu unbefugt veröffentlichtem Material führen.

Private Internetnutzer betrifft die EuGH-Entscheidung nicht. Sie müssen ihre Links zu frei zugänglichen Inhalten auch künftig nicht darauf prüfen, ob das Material vielleicht unrechtmäßig online gestellt wurde. (epd/dpa/jkali)