Essen/Berlin. Derzeit kursiert bei Facebook erneut ein Widerspruch gegen die AGB. Juristisch sei das „absolut wirkungslos“, sagen Rechts-Experten.

Können Facebook-Nutzer mit einer einfachen Statusmeldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des größten sozialen Netzwerks der Welt aushebeln? Viele Menschen scheinen das zu glauben. Derzeit kursiert bei Facebook ein Text, in dem Nutzer den AGB widersprechen – mal wieder.

Ungeachtet der vielen Fehler im Text, die offenbar einer (schlechten) automatischen Übersetzung geschuldet sind, posten viele Nutzer folgenden Text: „Frist morgen!!! Alles, was du je veröffentlicht hast, wird von morgen an die Öffentlichkeit. Sogar Nachrichten, die gelöscht wurden oder die Fotos nicht erlaubt sind. Es kostet nichts für eine einfache Kopie und Paste, besser sicher als Nachsicht. Channel 13 News sprach über die Änderung in der Datenschutzrichtlinie von Facebook.“ So weit nur der erste Absatz.

Solche Schreiben kursieren auf Facebook seit Jahren. Laut Experten sind sie allerdings „absolut wirkungslos“. „Es fängt ja schon damit an, dass Facebook diesen Widerspruch gar nicht wahrnimmt. Denn man kann nicht erwarten, dass der zuständige Facebook-Mitarbeiter die entsprechenden Profile liest“, sagt Julian Graf von der Verbraucherzentrale. Auch der Verein Mimikama, der sich für Nutzerrechte und Datenschutz im Internet einsetzt, weist daraufhin, dass „Widersprüche“ dieser Art „sinnlos“ sind.

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Facebooks letzte AGB-Änderung war vor über einem Jahr

Bei der Facebook-Anmeldung akzeptiere jeder Nutzer die AGB des Unternehmens, sagt Julian Graf. Ein Statusbeitrag entbinde Nutzer nicht davon. Davon einmal abgesehen gibt es derzeit keine Änderungen der AGB, denen man widersprechen könnte. Bereits im März dieses Jahres hatte ein ähnlicher Kettenbrief auf Facebook die Runde gemacht, in dem es hieß, das Netzwerk habe seine AGB zum 1. März geändert. Auch damals gab es zahlreiche „Widersprüche“ in Statusmeldungen zu lesen. Die letzte AGB-Änderung bei Facebook erfolgte allerdings zum 30. Januar 2015.

In dem Brief vom März, der vereinzelt und in leicht abgewandelter Form auch in diesen Tagen wieder in Statusmeldungen auftaucht, heißt es unter anderem: „Gemäß den Artikeln l. 111, 112 und 113 des Strafgesetzbuchs, geistiges Eigentum, erkläre ich, dass meine Rechte an allen meinen persönlichen Daten, Zeichnungen, Bilder, Texte etc... nur bei mir liegen. Veröffentlicht auf meinem Profil ab dem Tag, an dem ich mein Konto erstellt habe. Die kommerzielle Nutzung erfordert vorher meine schriftliche Genehmigung !“ Die Betonung des Urheberrechts an den eigenen Bildern und Beiträgen sei aber genauso überflüssig, erklärt Julian Graf. „Die Urheberrechte liegen ohnehin beim Nutzer. Daran können die Facebook-AGB nichts ändern.“ Allerdings räumten die AGB dem Unternehmen gleichzeitig das Recht auf Nutzung der Bilder ein. Wer dem widersprechen wolle, müsse sich schon direkt an das Unternehmen wenden.

Nur die Löschung des Facebook-Accounts hilft

„Dann schreiben Sie am besten einen Brief per Einschreiben. Ob Facebook darauf reagiert, ist aber unklar“, sagt Julian Graf. Falls ja, könne das Netzwerk den Nutzer aber einfach rauswerfen: „Wer die Facebook-AGB nicht akzeptiert, muss seinen Account ohnehin löschen.“ (fel/ba)