Berlin. Erneute Schlappe für Datenschützer: In zweiter Instanz haben Richter entschieden, dass Facebook von Nutzern Klarnamen verlangen kann.

Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben auch in der zweiten Runde des Streits mit Facebook über die Nutzung von Pseudonymen eine Schlappe erlitten. Das Hamburger Oberverwaltungsgericht folgte in seiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung der Sichtweise der Vorinstanz, nach der Facebook vorerst nicht verpflichtet ist, seinen Nutzern den Gebrauch von Pseudonymen zu gestatten.

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar, bundesweit für Facebook zuständig, hatte dies angeordnet. Facebook hatte daraufhin erfolgreich beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt. Den Widerspruch Caspars gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht ab. Caspar will jetzt ins Hauptverfahren gehen. (Az: 5 Bs 40/16)

Facebook hatte Konto einer Nutzerin mit Pseudonym gesperrt

Hintergrund des Streits ist die Sperrung eines Facebook-Kontos, deren Nutzerin ein Pseudonym benutzte. Caspar verpflichtete nach ihrer Beschwerde die irische Facebook-Tochter dazu, erfundene Namen zuzulassen. Der Datenschutzbeauftragte hatte sich unter anderem auf das deutsche Telemediengesetz berufen. Darin wird Nutzern das Recht eingeräumt, nicht ihre echten Namen verwenden zu müssen.

Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts ist es offen, ob die Verfügung Caspars zurecht ergangen sei. Dies hänge von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob deutsche Datenschutzbeauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Facebook-Tochter vorgehen dürften. Mit dieser Auslegung wichen die Richter von der Vorinstanz ab. Das Verwaltungsgericht hatte geurteilt, deutsche Gesetze könnten auf Facebook Ireland nicht angewendet werden. (rtr)