Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, das sozialen Netzwerken wie Facebook weniger Spielraum beim Werben neuer Nutzer einräumt.

Online-Netzwerke wie Facebook haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs künftig weniger Spielraum bei der Werbung neuer Nutzer über Einladungs-E-Mails. Die Karlsruher Richter werteten es am Donnerstag als unzulässige belästigende Werbung, wenn Nicht-Mitglieder mit solchen E-Mails zur Registrierung aufgefordert werden, ohne dass sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Damit schloss sich das BGH den Entscheidungen der Vorinstanzen an. Sowohl das Kammergericht Berlin, als auch das Landgericht Berlin hatten entschieden, dass die Funktion eine unzulässige Werbemaßnahme darstellt.

Laut Gericht spiele es keine Rolle, ob als Absender das Netzwerk oder der Bekannte auftauche.

Facebook machte in einer ersten Reaktion darauf aufmerksam, dass der „Freundefinder“ in der beanstandeten Form nicht mehr existiere. Sobald das ausformulierte Urteil vorliege, werde man es „gründlich prüfen, um den Einfluss auf unsere aktuellen Dienste zu bewerten“. Die Entscheidung betreffe nicht nur Facebook, sondern alle Online-Dienste, die es anböten, Freunde auf sie hinzuweisen.

Klage der Verbraucherzentralen

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil Facebook seine Mitglieder über die Funktion „Freunde finden“ dazu ermutigt, ihre E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand des Unternehmens zu importieren. Sofern die Nutzer das nicht aktiv abwählen, versendet Facebook daraufhin an nicht bei dem Unternehmen registrierte Personen eine persönlich gehaltene Einladung, ebenfalls Mitglied zu werden. Diese Einladungs-Mails an nicht bei Facebook registrierte Personen stellt nach Auffassung der Verbraucherschützer eine belästigende „unerbetene Werbung“ dar, denn die Adressaten hätten vorher nicht in die Werbemaßnahme eingewilligt.

„Ein Großteil der Klauseln von Facebook ist auch nach den vielen Änderungen durch die Plattform seither, vor den deutschen Gerichten nicht haltbar“, sagte der Rechtsanwalt Christian Solmecke mit Blick auf das Urteil. Dies treffe aber nicht nur auf Facebook zu, sondern auch auf andere Plattformen wie Youtube und Twitter zu. „Die Rechteeinräumung geht in den allermeisten Fällen zu weit.“ Die Bestimmungen seien so intransparent,dass der Nutzer gar nicht genau in Erfahrung bringen kann was mit welchen Daten passiert. Dies sei ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz. (dpa)