Nicht immer dürfen Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Dashcam kann auch für Fahrer selbst problematisch werden.

Viele Autofahrer installieren kleine Videokameras im eigenen Auto. Diese Dashcams werden hinter der Windschutzscheibe platziert und zeichnen auf, was vor dem Fahrzeug passiert. Die Aufzeichnung erfolgt für bestimmte Zeiträume, danach wird der Speicher überschrieben. Gesichert wird die Aufnahme mittels Knopfdruck.Autofahrer können die Dateien zu Dokumentationszwecken nutzen. Vor Gericht haben die Filme aber nicht immer Bestand, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Zwar erkannte zum Beispiel das Amtsgericht München in einem Fall Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel an (Az.: 343 C 4445/13). Ein anderes Urteil des gleichen Gerichts verbot hingegen die Verwertung, weil Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang hätten (Az.: 345 C 5551/14; auch Urteil des VG Arnsberg Az.: AN 4 K 13.01634). Das Amtsgericht Nienburg hingegen entschied, dass die Aufzeichnung das Verkehrsgeschehen zeige, nicht aber den Angeklagten selbst (Az.: 4 Ds 155/14).

Problematisch kann der Einsatz einer solchen Dashcam auch für den Fahrer selbst werden, erklärt der AvD. Wer etwa eine Nötigungssituation aufzeichnet, bei der aus dem Video hervorgeht, dass er selbst beschleunigt und deshalb zur Gefahr beigetragen hat, muss damit rechnen, dies vor Gericht auch verantworten zu müssen und sich damit selbst zu belasten. Nach Ansicht des AvD sollte es die Entscheidung des Betroffenen bleiben, ob diese Daten ausgewertet werden dürfen, wenn sie ihn selbst belasten. Wichtig zu beachten: Bei schweren Unfällen darf die Polizei eine im Fahrzeug gefundene Kamera zur Beweissicherung vorsorglich beschlagnahmen. In einem solchen Fall könnte eine Verweigerung der Nutzung dieses Materials vom Gericht zumindest als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden.