Dennoch ließ das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage eines Autofahrers zu. Datenschützer müssen das Verbot besser begründen. Dashcams verletzen Persönlichkeitsrechte.

Ansbach. Sogenannte Dashcams, die permanent den Verkehr aus dem eigenen Auto heraus filmen, verstoßen gegen das Datenschutzrecht. Das hat am Dienstag das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden. Nach Angaben eines Gerichtssprechers gab die Kammer aber dennoch aus formalen Gründen der Klage eines Mannes aus Mittelfranken statt (Aktenzeichen: AN 4 K 13.01634).

Die Unterlassungsverfügung des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Ansbach zum Betrieb einer solchen Dashcam sei nicht ausreichend begründet worden und der Bescheid nicht eindeutig, erklärte das Verwaltungsgericht. „Wie es formuliert ist, wird nicht klar, welche Kamera genau gemeint ist“, sagte der Sprecher dem epd. Dies könne die Behörde jedoch mit einem neuen Bescheid präzisieren.

Das Gericht unterstrich in der mündlichen Verhandlung, dass der permanente Einsatz einer im Fahrzeuginneren angebrachten Dashcam als Beweis bei verkehrsrechtlichen Streitigkeiten oder einem Unfall nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig ist.

„Der entscheidende Punkt ist, dass die Daten dann an die Polizei und damit an Dritte weitergegeben werden“, präzisierte der Gerichtssprecher. Schließlich verarbeite der Kläger mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Das Bundesdatenschutzgesetz lasse aber heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zu. Solche Aufnahmen stellten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen, heißt es in der schriftlichen Zusammenfassung.

Wegen der allgemeinen Bedeutung des Themas haben die Ansbacher Richter Berufung gegen das Urteil zugelassen. Darüber hätte dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.