Berlin. Einige Sparkassen und Banken wollen Geld für Schalter-Buchungen. Das dürfen sie, entschied der BGH. Aber nicht so einfach wie bisher.

In den vergangenen Jahren mussten Sparkassen- und Bankkunden mit vielen Veränderungen leben. Häufig beinhalteten diese vor allem: neue und höhere Gebühren. Gratiskonten und -services wurden kostenpflichtig. Und wer nicht bereit war oder ist, im Prinzip alles selbst zu machen, zahlt drauf.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext am Dienstag darüber entscheiden, ob es rechtens ist, dass Menschen, die Geld am Schalter statt am Automaten abheben, eine zusätzliche Gebühr zahlen müssen. Konkret ging es um die Sparkasse im schwäbischen Günzburg.

Und tatsächlich gab der Gerichtshof den Banken und Sparkassen grundsätzlich Recht. Mit einer entscheidenden Einschränkung, die die Gebühr wiederum indirekt abschafft: Die Preise für den Vorgang dürften nicht willkürlich gewählt werden, sondern müssen auf den reell auftretenden Kosten basieren.

Gebühren am Schalter müssen nachweisbar sein – Personalkosten gelten nicht

Nun könnten die Einrichtungen mit ihren Personal- und Mietkosten argumentieren. Allerdings: Genau diese hat der BGH explizit exkludiert. Zudem müssen die Institute die Kosten nachweisen – einfach nur irgendetwas behaupten, das reiche nicht. Damit hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zumindest teilweise Erfolg – auch, wenn es kein vollständiges Verbot ist.

Ein Kunde hatte sich bei der Zentrale für unlauteren Wettbewerb beschwert, weil Abheben und Einzahlen am Schalter jedes Mal zwei Euro koste, es sei denn, es würde die teuerste Girokonto-Option gewählt, die auch gleich 14,90 Euro im Monat kostet. Die Alternative ist der Automat – hier ist das Limit bei 1500 Euro am Tag.

Der BGH begründet sein Urteil mit dem Dienstleistungsgesetz von 2009, das eine Gebühr für Banken-Dienstleistungen grundsätzlich zulässt. Die erhobenen Gebühren seien aber begrenzt, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Eine Preisregelung sei nicht rechtens, „wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der Bank entstehen.“

Sparkassen-Gebühren für Schalter-Leistungen – Wettbewerbszentrale empört

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte geklagt, da sie überzeugt war, es müsse möglich sein, auch eine größere Summe auf einmal abzuheben, ohne dass einem von dem Geld gleich etwas abgezogen werde. Nach ihrer Beobachtung ist die Praxis in Günzburg kein Einzelfall. Relativ viele Institute handhabten das so – nicht nur Sparkassen, auch Banken.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband hat nach eigenen Angaben keinen Überblick. Bei insgesamt 384 Sparkassen liege die Erhebung von Entgelten in der Verantwortung jedes einzelnen Instituts, hatte ein Sprecher vor der Verhandlung Mitte Mai erklärt.

Sparkassen begründen neue Preismodelle mit Niedrigzinsphase

In ihrem gemeinsamen Internetauftritt begründeten die Sparkassen Preismodelle wie in Günzburg aber schon seit geraumer Zeit mit der Niedrigzinsphase. Ein Teil der Kosten müsse an die Kunden weitergegeben werden. Wer nur selten zusätzliche Leistungen in Anspruch nehme, könne sich für ein Girokonto mit niedrigem Grundpreis entscheiden und spare so Geld.

In den 90er Jahren hatte der BGH schon einmal entschieden, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig sei, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos gewährt würden. Allerdings hatte sich 2009 die Rechtslage geändert.

Ratgeber: So kommen Bankkunden ohne eine Gebühr an ihr Bargeld.

Der BGH entschied kürzlich auch über Prämiensparverträge – Sparkassen dürfen sie kündigen. Grundsätzlich sind die Banken und Sparkassen auf Sparkurs. Obwohl die Gebühren höher werden, scheuen viele Kunden den Bankwechsel. Gerade ein Online-Konto kann Nutzern schnell fast 150 Euro einsparen. Viel Geld liegt aber auch einfach zu Hause rum- Weltspartag: Die Deutschen lieben immer noch ihr Kleingeld. (ses)