Im ersten Teil unserer Steuerserie erklärt Steuer-Experte Udo Reuß, wer bis wann eine Steuererklärung abgeben muss oder sollte.

Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich meistens. In rund 87 Prozent der Fälle bekommen Steuerpflichtige zu viel bezahlte Steuern erstattet. 974 Euro gibt es durchschnittlich vom Finanzamt, teilt das Statistische Bundesamt mit. Doch ohne Fleiß kein Preis. Zuvor heißt es Belege sortieren und die richtigen Formulare korrekt ausfüllen.

Dabei hilft diese Steuer-Serie. In sieben Teilen gibt es detaillierte Informationen darüber, welche Ausgaben die Steuerbelastung reduzieren. In der Auftaktfolge geht es darum, wer überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss oder dies freiwillig machen sollte und mit welchen Hilfsmitteln dies am besten gelingt.

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Abgabefrist: Steuerpflichtige dürfen sich ab diesem Jahr für ihre Einkommensteuererklärung etwas mehr Zeit lassen als bisher. Ab der Steuererklärung 2018 gilt jetzt generell eine zwei Monate längere gesetzliche Abgabefrist. Bis zum 31. Juli 2019 müssen die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt eingetroffen sein.

Pflichtveranlagung: Dieser Pflichttermin gilt aber nur für diejenigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Dazu zählen beispielsweise Selbstständige, Arbeitnehmer mit Steuerklasse III oder bei denen der Arbeitgeber einen individuellen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt hat (weitere Beispiele siehe Infokasten). Auch immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben (Details im Teil 7 der Steuer-Serie).

Antragsveranlagung: Viele Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet. Denn der Arbeitgeber hat bereits Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom Gehalt einbehalten, sodass der Fiskus davon ausgeht, dass er die gesamten ihm zustehenden Steuern bekommen hat. Hatte der Arbeitnehmer aber steuerlich abzugsfähige Ausgaben, dann hat er wahrscheinlich zu viel Steuern bezahlt. Diese Kosten sollte er in einer freiwilligen Steuererklärung angeben. Nur so bekommt er eine Rückerstattung. Für eine freiwillige Steuererklärung hat er vier Jahre Zeit: für das Veranlagungsjahr 2018 kann er sie bis Ende 2022 abgeben; noch bis Silvester 2019 eine Steuererklärung für 2015. Danach ist jedoch die Chance vertan.

Elektronische Steuererklärung: Steuerpflichtige, die keine unternehmerischen Einkünfte haben, dürfen weiterhin Papierformulare ausfüllen und abgeben. Für Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit gilt das aber nicht. Solche Einkünfte müssen auf elek­tronischem Weg ans Finanzamt übermittelt werden. Betroffen davon sind zum Beispiel auch Angestellte mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Und auch Steuerpflichtige, die mit ihrer Photovoltaikanlage selbst erzeugten Strom verkaufen. In solchen Fällen ist eine elektronische Steuererklärung Pflicht.

Das geht beispielsweise mit kostenlosen Angeboten der Finanzverwaltung. Dafür stellt diese zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Einerseits das Programm Elster-Formular, das es letztmals für die Steuererklärung 2019 geben wird, und andererseits eine Online-Steuererklärung über „Mein Elster“.

„Elster“ ist die Abkürzung für elektronische Steuererklärung. Das Programm Elster-Formular lässt sich auf elster.de herunterladen und auf dem Computer installieren. Die Steuererklärung kann dann offline erstellt und verschlüsselt über das Internet ans Finanzamt gesendet werden. Der Steuerzahler muss dann die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung unterschreiben und beim Finanzamt abgeben.

Komplett papierlos geht das nur bei einer sogenannten authentifizierten Übermittlung. Diese erfordert zuvor eine einmalige Registrierung in „Mein Elster“. Der Steuerzahler muss auf seinem Rechner eine Zertifikatsdatei mit der Endung „pfx“ abspeichern und diese dann auch beim elektronischen Versand verwenden. Das ist quasi eine digitale Unterschrift, mit der er sich gegenüber den Finanzbehörden als Berechtigter ausweist. Er muss dann kein weiteres Papierstück abgeben.

Nur mit dem elektronischen Zertifikat nutzbar ist die Online-Steuererklärung mit „Mein Elster“. Hier erstellt der Nutzer direkt im Internet-Browser seine Steuererklärung und muss kein Programm herunterladen, installieren und aktualisieren.

Registrierung unter Mein Elster empfohlen

Generell ist eine Registrierung unter Mein Elster zu empfehlen, weil Steuerzahler damit Zugriff auf Informationen bekommen, die die Steuerverwaltung über sie hat. Die bezahlten Steuern, Sozialabgaben, erhaltene Gehälter, Renten oder Lohnersatzleistungen gehören zu den vielen Daten, die der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet werden. Über den Service „Belegabruf“ beziehungsweise „vorausgefüllte Steuererklärung“ können Steuerzahler diese Daten unter Mein Elster abrufen und in ihre elektronische Steuererklärung übernehmen.

Elster bietet im Grunde genommen digitale Formulare, aber keine Steuerspartipps, allenfalls Berechnungen und Plausibilitätsprüfungen. Die meisten wissen jedoch gar nicht genau, welche Ausgaben sich steuermindernd auswirken können. Zudem müssen Elster-Nutzer wissen, an welcher Stelle in welchem Formular sie was eintragen müssen. Das überfordert viele.

Steuersoftware: Steuerlaien verschenken in der Regel Geld und Zeit, wenn sie das Elster-Formular oder Mein Elster für die Steuererklärung verwenden. Mit einem kommerziellen Steuerprogramm kommen sie viel besser zurecht. Nachdem sie eine Reihe von Fragen zu ihrer individuellen Situation beantworten, erstellt die Software im Hintergrund die komplette Steuererklärung mit den entsprechenden Einträgen in den passenden Formularen.

Bessere Programme unterstützen auch die vorausgefüllte Steuererklärung, sodass Nutzer gar nicht so viele Zahlen eintragen müssen. Darüber hinaus bekommen sie Tipps, um Steuern zu sparen. Berechnungen geben Anhaltspunkte für steuerliche Auswirkungen, und ein Bescheidprüfer ermittelt Abweichungen zwischen den Angaben in der Erklärung und den tatsächlich anerkannten Werten im Steuerbescheid.

Es lohnt sich für die meisten, ein Programm zu kaufen, mit dem sie ihre Steuererklärung 2018 erstellen können. Für jedes Jahr ist die richtige Version erforderlich. Diese trägt in der Regel im Namen die Jahreszahl „2019“. Außerdem gibt es die Steuerprogramme in den unterschiedlichsten Varianten.

Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip hat den Markt analysiert und in drei Kategorien eingeteilt: Bei den meisten Arbeitnehmern und Rentnern ist der Steuerfall nicht so kompliziert. Ihnen genügt bereits ein Standard-Programm für höchstens 15 Euro: Zu empfehlen sind Tax 2019 und Quicksteuer 2019. Wer Einkünfte etwa aus selbstständiger Tätigkeit, aus Stromverkauf oder Vermietung hat, der braucht etwas leistungsfähigere Software. Denn diese muss beispielsweise auch eine Einnahmen-Überschussrechnung oder Umsatzsteuererklärung erstellen können. Dafür eignen sich Wiso Steuer-Sparbuch 2019 und die Steuersparerklärung 2019 gut. Beide Programme gibt es auch für den Mac.

Wer nichts installieren will, kann ein Online-Programm wählen: Der macht dann seine Erklärung im Internet-Browser. Am besten geht das mit Wiso Steuer-Web und Smartsteuer. Ausführliche Hinweise, um die für sich passende Software zu finden, gibt der Online-Ratgeber Steuersoftware.

Vereinfachte Steuererklärung: Für einfache Steuerfälle gibt es eine Alternative zur Standard-Steuererklärung. Wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Lohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat, dann genügt möglicherweise das zweiseitige Formular „vereinfachte Steuererklärung“. Es ersetzt den Mantelbogen und die Anlage N für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die gängigsten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können dort eingetragen werden. In vielen Fällen sollte zumindest noch die Anlage Vorsorgeaufwand ausgefüllt werden. Dort sind die Versicherungs- und Altersvorsorgeausgaben einzutragen. Und Väter und Mütter benötigen für jedes Kind jeweils eine Anlage Kind.

Belege: Seit dem vergangenen Jahr müssen Steuerzahler grundsätzlich keine schriftlichen Belege mehr mit der Steuererklärung abgeben. Wenn das Finanzamt welche sehen möchte, dann fordert es diese an. Aufbewahren sollten Steuerzahler ihre Quittungen bis zu einem Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Normalerweise müssen Steuerzahler die Kosten, die sie absetzen wollen, belegen können. Das ist nicht nötig, wenn sie eine Pauschale nutzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro. Bis zu diesem Betrag erkennt der Fiskus Werbungskosten ohne jegliche Nachweise an (Teil 2).

Alle Teile der Serie finden Sie HIER