Luxemburg. Der EuGH hat die Rechte von Verbrauchern beim Matratzenkauf gestärkt. Auch wenn die Schutzfolie entfernt wurde, gilt Widerrufsrecht.

Verkäufer müssen bestimmte Produkte aus Hygienegründen nicht zurücknehmen, wenn der Kunde nicht zufrieden ist. Das gilt allerdings nicht für Matratzen: So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden (Rechtssache C-681/17). Die Entscheidung der Luxemburger Richter ist richtungsweisend.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Mann hatte eine Matratze im Internet gekauft, wollte sie kurz darauf aber wieder zurückgeben. Weil er die Schutzfolie schon entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen. Dagegen klagte der Käufer. Er forderte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten von knapp 1200 Euro.

Die obersten EU-Richter befanden, dass selbst bei direktem Kontakt einer Matratze mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Verkäufer die Matratze mit einer Reinigung oder Desinfektion für Dritte wiederverwendbar machen könne. Ein und dieselbe Matratze werde schließlich auch von aufeinanderfolgenden Hotelgästen verwendet. Außerdem gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen.

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(mbr/dpa/moi)