Berlin. Immer mehr Schnee: Straßen sind dicht, Skipisten gesperrt. Welche Rechte haben Urlauber und Arbeitnehmer in dieser Extremsituation?

Der Traum von der nächsten Abfahrt – in den Alpen ist das mittlerweile eher Gefahr denn Vergnügen. Die heftigen Schneefälle machen Wintersport zur Lebensgefahr. Vielerorts ist die höchste Lawinenwarnstufe ausgerufen worden.

Doch was macht der Urlaube, der seinen Winterurlaub gebucht hat – und nun im Hotel festsitzt? Sofern er dort überhaupt noch ankommt ob des vielen Schnees.

Wegen des derzeitigen Schnee-Chaos’ haben viele Skilifte bereits den Betrieb eingestellt, Teile der Alpen sind komplett abgeschnitten.

Wir klären die wichtigsten Fragen.

Habe ich ein Anrecht auf eine Stornierung?

Nein. Urlauber sind in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, wenn sie ihre Unterkunft infolge heftiger Schneefälle nicht erreichen oder verlassen können. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen: Pauschalreisen sind anders zu bewerten als selbst gebuchte Aufenthalte – bei denen geht die Rechtsauffassung auseinander.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Bei den etwa 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) gilt: Ist die Anreise an den Urlaubsort oder in das gebuchte Hotel unmöglich, dürfen keine Stornokosten berechnet werden.

Kostenlos stornieren in Österreich – welche Regeln gelten?

"Kein Zugverkehr" steht auf einer Fahrgastinformationstafel am Bahnhof von Miesbach. © dpa | Lino Mirgeler

Ein bisschen Umweg reicht nicht, um ohne Kosten stornieren zu können. Auch die reine Angst, dass es etwas passieren könnte oder eine mühsame Anfahrt sind keine Gründe. Auch nicht, dass die Bahn nicht fährt.

Und: Wird nur ein Teil des gebuchten Aufenthaltes von der Witterung unmöglich gemacht, entfällt die kostenlose Stornierungsregel ebenfalls.

Das sind weitere Regeln für den Aufenthalt:

  • Ist Montag alles dicht, Dienstag oder Mittwoch aber zum Beispiel geräumt, kann nicht der ganze Aufenthalt storniert werden, sollte dieser länger als nur eine Nacht sein.
  • Umgekehrt müssen diejenigen, die wegen schlechten Wetters in einem Hotel festsitzen, auch die zusätzlichen Nächte zahlen, sofern nichts anderes festgelegt worden ist.
  • Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort komplett unerreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück.
  • Pech hat, wer wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen schlechten Wetters in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.
  • Da interessiert es übrigens auch Hotels wenig, wenn der Kunde anführt, er sei ja nur des Skifahrens wegen angereist. Das ist ein Vergnügen, das losgelöst vom Aufenthalt ist.

Was passiert, wenn ich wegen des Wetters nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit komme?

Jeder ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurück zu kehren – Wetter hin oder her. Arbeitnehmer müssen mit Lohnkürzungen rechnen, wenn sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückkommen und aufgrund gesperrter Straßen im Skiort festsitzen.

Ein Radlader lädt in der Innenstadt von Miesbach zusammengeschobenen Schnee auf einen LKW.
Ein Radlader lädt in der Innenstadt von Miesbach zusammengeschobenen Schnee auf einen LKW. © dpa | Lino Mirgeler

Beschäftigte fehlen dann unentschuldigt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Arbeitnehmer müssen also in Kauf nehmen, dass sie für die Tage, an denen sie nicht am Arbeitsplatz erschienen sind, auch keine Vergütung bekommen.“

Sanktionen wie eine Abmahnung müsse ein Arbeitnehmer aber in der Regel nicht befürchten, da er das Zuspätkommen nicht selbst verschuldet hat. Angestellte könnten mit dem Chef auch aushandeln, ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. (dpa/ses)