Berlin. Ein Angestellter will seine alte Mutter unterstützen. Was ihm von Seiten seines Arbeitgebers an Hilfe zusteht, erklärt ein Anwalt.

Rechtsanwalt Jacob Schmitz von der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner beantwortet Leserfragen rund ums Arbeitsrecht.

Meine Mutter wird zunehmend gebrechlicher. Ich möchte für die Zeit vorbereitet sein, wenn ich sie werde pflegen müssen. Kann ich irgendwelche Unterstützung von meinem Arbeitgeber einfordern?

Das sagt der Anwalt: Beschäftigt Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter, können Sie von ihm eine vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verlangen. Die Höchstdauer beträgt sechs Monate.

Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner.
Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. © Sven Lambert | Sven Lambert

Sind mehr als 25 Mitarbeiter in Ihrer Firma beschäftigt, haben Sie nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) einen Anspruch auf teilweise Freistellung. Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre. Hierbei müssen Sie aber im Durchschnitt eines Jahres mindestens 15 Wochenstunden arbeiten.

Voraussetzung ist jeweils, dass bei Ihrer Mutter ein Pflegegrad festgestellt wird und die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt.

Bei einer Freistellung nach dem PflegeZG müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die gewünschte Freistellung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Bei einer Freistellung nach dem FPfZG ist eine schriftliche Ankündigung spätestens acht Wochen vor gewünschtem Beginn erforderlich.

Zeitraum und Umfang angeben

In beiden Fällen müssen Sie gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten. Für den Fall der Arbeitszeitreduzierung haben Sie zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber hinsichtlich des Umfangs und der Verteilung der Arbeitszeit Ihren Wünschen entsprechen, außer es liegen dringende betriebliche Gründe vor.

Freistellung für höchstens 24 Monate

Sie können übrigens alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem PflegeZG und dem FPfZG miteinander kombinieren. Die Gesamtdauer der Freistellung beträgt aber trotzdem höchstens 24 Monate.

Lassen Sie sich vollständig freistellen, sind Sie nicht mehr über Ihren Arbeitgeber sozialversichert. Um Ihre Einkommensverluste auszugleichen, haben Sie die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Bundesministerium informiert

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Vereinbarung von Pflege und Beruf finden Sie hier.