Berlin. Gehalt gekürzt, weil der Angestellte zwei Stunden abwesend war – ein Arzttermin ließ sich nicht anders legen. Das sagt ein Anwalt dazu.

Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Hier beantwortet er Leserfragen.

Ich musste in meiner Arbeitszeit einen Termin beim Arzt wahrnehmen. Es war aber nicht möglich, den Termin bei meinem Arzt vor oder nach meiner Arbeitszeit zu bekommen. Die ausgefallenen zwei Stunden will mein Arbeitgeber nicht bezahlen, weil ich nicht akut krank gewesen sei. Ist das rechtens?

Das sagt der Anwalt: Grundsätzlich gibt es Gehalt nur für geleistete Arbeit oder als Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Ausnahmsweise muss der Arbeitgeber aber auch dann zahlen, wenn der Mitarbeiter für eine relativ kurze Dauer verhindert ist.

Das ergibt sich aus Paragraf 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unter diese Ausnahmeregelung kann auch ein Arztbesuch fallen, zum Beispiel wegen einer Routineuntersuchung.

Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ein echtes Dilemma

Generell gilt aber erst einmal: Ein Mitarbeiter muss außerhalb seiner Arbeitszeit zum Arzt gehen. Bestellt der Arzt den Mitarbeiter zu einer Untersuchung oder Behandlung ein und will oder kann nicht auf dessen Terminwünsche Rücksicht nehmen, wird es für den Mitarbeiter aber schwierig.

Wenn die Sprechstunde des Arztes zwischen 9 und 16 Uhr liegt, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers aber zwischen 8 und 17 Uhr, gerät dieser in ein Dilemma: Zwar ist er verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen, er hat aber keine Möglichkeit, einen Termin bei seinem Arzt vor oder nach der Arbeit zu bekommen.

Gleiches gilt, wenn der Arzt einen Termin vorschreibt, der in der Arbeitszeit liegt und nicht anders wahrgenommen werden kann. Das wäre beispielsweise bei einem Termin zur Blutentnahme so, der nüchtern und deshalb morgens stattfinden muss.

Unverschuldet verhindert

Hat der Arzt auch Sprechstunden, die außerhalb der Arbeitszeit liegen, muss sich der Mitarbeiter um einen Termin in dieser Zeit bemühen. Erhält er dennoch keinen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit, ist der Mitarbeiter wiederum im Sinne von Paragraf 616 BGB unverschuldet verhindert.

Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter mehrfach den Arzt wegen eines passenden Termins bedrängt oder gar den Arzt wechselt. Sie haben also Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.