Berlin. Der Herbst ist da und mit ihm gefährliche Blätter auf dem Gehweg. Die Haftung bei Unfällen hängt von bestimmten Vereinbarungen ab.

Im Herbst werden die Blätter bunt und fallen. Was ein schöner Anblick ist, kann auf Gehwegen schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie für Passanten werden.

Um dieses Risiko zu minimieren, heißt es: Laub fegen! Doch wer ist dafür zuständig? „Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Sitz in Berlin.

Vielerorts überträgt jedoch die Gemeinde diese Pflicht – vor allem für die Gehwege – auf die anliegenden Hauseigentümer. Sie sind es dann, die dafür Sorge tragen müssen, dass der Gehweg verkehrssicher ist.

Neben der Räumung von Schnee und Eis fällt darunter auch das Laubfegen. „Besteht eine Sturzgefahr, weil das Laub durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag gefegt werden“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin.

Rechtsprechung nicht eindeutig

Pauschale Angaben dazu könnten nicht gemacht werden. „Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab“, ergänzt Wagner. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main kann morgens um 7 Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98).

Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Grundsätzlich ist es Sache des Eigentümers oder Vermieters, Laub zu fegen. „Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden“, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main. Das müsse aber im Mietvertrag vereinbart worden sein.

Kontrollpflicht des Vermieters

Hierfür gelten zudem strenge Anforderungen, wie Heilmann betont: Es müsse klare Vorgaben geben für die auszuführenden Arbeiten und die Zeitabstände, in denen sie zu erfolgen haben.

Außerdem hat der Eigentümer oder Vermieter dann eine Überwachungspflicht. „Er muss also regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt“, so Wagner.

Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: „Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden“, erklärt Janßen.

Blätter auf dem Gehweg vor dem Haus sind nur eine Facette des Themas. Die andere: Laub, das von Bäumen aus dem Nachbargarten in den eigenen Garten fällt – dies führt immer wieder zu Streit.

Laubrente als finanzieller Ausgleich

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden (Az.: 114 C 31117/12). „Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen“, sagt Wagner. Allerdings gibt es Grenzen.

Geht das Laub aus dem Nachbargarten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanzieller Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07).

Der Nachbar kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruchen. „Die Höhe ist letztlich vom Gericht im Einzelfall zu ermitteln“, erklärt Heilmann.

Empfindet ein Hauseigentümer das Laub aus dem Nachbargarten als übermäßig störend, sollte er zunächst mit dem Nachbarn sprechen, rät Wagner. Bleibt das ohne Erfolg, sollte er sich rechtliche Hilfe suchen.

Entsorgung im Wald ist tabu

Grundsätzlich muss der vom Laub betroffene Eigentümer dieses auf seinem Grundstück selbst entsorgen – auch wenn es von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammt. „Solange keine übermäßige Beeinträchtigung vorliegt, wird dies dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugemutet“, bestätigt Heilmann.

Wer den Platz hat, kann das Laub zerkleinert auf den Kompost bringen; zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sollte man die Blätter aber nicht völlig von Beeten entfernen.

Ansonsten bietet es sich an, sie auf Wertstoffhöfen, der örtlichen Kompostieranlage oder in einer Grüngut-Sammlung zu entsorgen. „Der Wald um die Ecke ist tabu“, betont Wagner, ebenso sei in vielen Gemeinden das Verbrennen verboten.

Laubsäcke gibt es für einen Euro in Hamburg bei Recyclinghöfen, der mobilen Problemstoffsammlung und in vielen Drogerien.