Berlin. Die Mitarbeiterin informiert ihren Chef, dass sie ein Kind erwartet. Er entlässt sie kurz darauf. So beurteilt ein Anwalt die Lage.

Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz, Experte für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.

Ich habe meinem Chef vor Kurzem mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Jetzt habe ich die Kündigung erhalten. Ich dachte, wenn man ein Kind erwartet, dürfe man nicht mehr entlassen werden. Ist diese Kündigung also unwirksam?

Das sagt der Anwalt: Eigentlich sollte eine Schwangerschaft ja ein Grund sein, um zu gratulieren. Doch nicht jeder Arbeitgeber reagiert erfreut, wenn eine Mitarbeiterin bekannt gibt, dass sie ein Kind erwartet. Auch in Ihrer Firma scheinen Schwangerschaften nicht so recht akzeptiert zu werden.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Doch ich kann Entwarnung geben: Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nach dem Mutterschutzgesetz in aller Regel unwirksam. Arbeitgeber müssen vor der Kündigung eine behördliche Zustimmung beantragen, um die Kündigung von Schwangeren durchzusetzen. Die Zustimmung zu einer solchen Kündigung wird jedoch faktisch nie erteilt.

Dennoch müssen Sie nun aktiv werden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben und feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung aufgelöst wurde.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber dann keine Chance. Außerdem können Sie die Firma auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung verklagen. Auch hierbei sind die Erfolgsaussichten hoch.

Schnell reagieren ist wichtig

Es wäre verständlich, wenn Sie sich momentan nicht dem emotionalen Stress einer Klage aussetzen möchten. Doch Sie müssen reagieren. Denn unternehmen Sie als werdende Mutter nichts, wird selbst eine rechtsunwirksame Kündigung laut Kündigungsschutzgesetz wirksam.

Eine etwas andere Situation tritt ein, wenn eine werdende Mutter noch nicht weiß, dass sie schwanger ist. Wenn sie es dann erfahren hat, kann sie auch nach der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht gegen ihre Kündigung klagen. Sie muss aber glaubhaft machen, dass sie von ihrer Schwangerschaft tatsächlich nichts wusste.

Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ende der versäumten Dreiwochenfrist ist aber auch der Weg über die nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage versperrt.