Berlin. Ein Tischlermeister will mehr Frauen in seiner Firma. Ob er in der Annonce männliche Bewerber ausschließend darf, erklärt ein Anwalt.

Dr. Heiko Peter Krenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet Leserfragen.

In meinem Handwerksbetrieb habe ich einen Männerüberschuss. Darum möchte ich als Nächstes eine Frau einstellen. Darf ich den Job ausdrücklich für eine Tischlerin ausschreiben?

Das sagt der Arbeitsrechtler: Schreiben Sie als Arbeitgeber einen Arbeitsplatz aus und verstoßen damit gegen die gesetzlichen Vorgaben – in diesem Fall das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) –, laufen Sie Gefahr, von abgelehnten Bewerbern verklagt zu werden. Hierbei reicht nämlich schon ein bloßer Anschein aus, um eine Vermutung für eine Diskriminierung zu begründen.

Das werden auch Sie nachvollziehbar finden: Es ist nicht schwer, Ihnen einen Verstoß gegen das AGG zu unterstellen, wenn Sie in Ihrer Stellenanzeige ausdrücklich nur weibliche Bewerber auffordern, sich bei Ihnen zu melden.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin © privat | privat

Als Arbeitgeber können Sie eine Klage nur dann abwehren, wenn die unterschiedliche Behandlung aufgrund von „wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen notwendig und angemessen“ ist. Vor Kurzem wurde beispielsweise ein Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber mit einer Stellenannonce ausdrücklich nur nach Automobilkauffrauen gesucht hatte. In diesem Fall wurde geurteilt, dass es sich zwar um eine Ungleichbehandlung von Männern handelte, diese aber aufgrund der außergewöhnlichen Einzelfallsituation gerechtfertigt war. Der Arbeitgeber hatte bis zu seiner jüngsten Stellenanzeige nämlich ausschließlich Automobilkaufmänner und keine einzige Automobilkauffrau als Angestellte.

Noch keine höchstrichterliche Entscheidung

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hätte anders lauten können, wenn in der betroffenen Firma bereits Automobilkauffrauen beschäftigt gewesen wären. Selbst wenn bei Ihnen der Fall ähnlich liegt, haben Sie keine Garantie, dass ein Richter ähnlich urteilen würde. Schließlich handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel. Und bislang gibt es keine abschließend klärende höchstrichterliche Entscheidung hierzu.

Besser ist es sicherlich, Stellenanzeigen offen zu gestalten und dann den besten Bewerber zu nehmen – der zufälligerweise eine Tischlerin ist.