Berlin. Eine Mitarbeiterin ist schwanger und informiert den Chef. Der erzählt es unerlaubt den Kollegen. So beurteilt ein Anwalt die Situation.

Rechtsanwalt Dr. Heiko Peter Krenz, Experte für Arbeitsrecht, beantwortet in unserer Kolumne „Arbeit und Recht“ Leserfragen.

Vergangene Woche hat meine Frau ihrem Chef mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Kurz darauf erhielt sie von mehreren Kollegen Glückwünsche. Unterliegt der Arbeitgeber denn keiner Schweigepflicht?

Das sagt der Arbeitsrechtler: Arbeitnehmer müssen Verschwiegenheit wahren, was die Betriebsgeheimnisse ihres Unternehmens angeht. Andersherum unterliegen aber auch die Arbeitgeber bezüglich bestimmter Informationen einer Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Informationen, an deren Geheimhaltung der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse hat.

Unter diese Geheimhaltungspflicht fallen dem Arbeitgeber bekannt gewordene persönliche Informationen, beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft oder Krankheit, Details zu einer Schwerbehinderung und ähnliches. Solche Informationen, wie also auch die Ihrer Frau, darf der Arbeitgeber weder an andere Mitarbeiter noch an externe Dritte weitergeben.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © privat

In Ihrem speziellen Fall greift das Mutterschutzgesetz. Es verbietet ausdrücklich die unbefugte Bekanntgabe der Schwangerschaft einer Frau gegenüber Dritten. Es ist Sache der Arbeitnehmerin zu entscheiden, wann und vor allem wem sie davon berichten möchte. Der Arbeitgeber hat kein Recht, diese Entscheidung vorwegzunehmen und Kollegen zu informieren.

Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber zumindest die Personen informieren muss, die für die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften mitverantwortlich sind. Hierzu gehören zum Beispiel die Personalabteilung, der unmittelbare Vorgesetzte und der Betriebsrat. Ihnen gegenüber gilt die Geheimhaltungspflicht nicht.

Personaler und Betriebsrat müssen schweigen

Die Gefahr, dass die Mitwisser die Informationen weitertragen, ist eigentlich gering. Denn denjenigen, die auf diese Weise von der Schwangerschaft erfahren haben, ist es ebenfalls verboten, die Information an Dritte weiterzugeben.

Daraus folgt, dass es im Betrieb Ihrer Frau irgendwo ein Leck gibt. Ob sie aber so weit gehen möchte, eine Schmerzensgeldklage einzureichen, sollte sie sich gut überlegen. Dem Betriebsfrieden wäre das natürlich nicht zuträglich.