Berlin. Bei vollen Straßen in der Weihnachtszeit fragen sich Autofahrer: Wem gehört eine freie Parklücke? Die Rechtsprechung ist eindeutig.

In vollen Innenstädten in der Vorweihnachtszeit kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um begehrte Parkplätze. Rechtlich gesehen gilt folgende Regel: Wer zuerst in eine Parklücke fährt, hat in der Regel auch den Anspruch darauf.

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), vertritt die genannte Regel. „Die Rechtsprechung hat sich darauf verständigt, dass die Parklücke demjenigen „gehört", der unmittelbar zum Einparken angesetzt hat“. Dazu gehöre auch schon, langsam mit gesetztem Blinker an einer Lücke vorbeizufahren, um rückwärts einzuparken.

Manchmal ist Rücksichtnahme besser als Rechthaberei

„Aber auch wenn man im Recht ist, sollte man auf gegenseitige Rücksichtnahme setzen, um die Situation nicht eskalieren zu lassen“, sagt Samimi. Die Parkplatzsuche könne insbesondere in vorweihnachtlich verstopften Innenstädten zur Nervenprobe werden.

„Im Zweifel sollte man lieber nachgeben und sich einen anderen Platz zu suchen.“ Ein Parkplatzstreit führe nicht selten zu Anzeigen wegen Beleidigung, Nötigung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Freihalten von Parkplätzen ist nicht erlaubt

Einen Parkplatz etwa durch einen anderen Fahrzeuginsassen freihalten zu lassen, ist keine gute Idee. „Von der Rechtsordnung ist es nicht gedeckt, für andere Verkehrsteilnehmer Parkplätze freizuhalten“, sagt Samimi.

Das gibt Autofahrern aber nicht das Recht, im Schritttempo auf solche Platzhalter zuzurollen, um sie zu vertreiben. „Das sollte man noch nicht einmal andeuten. Denn das wird ganz schnell als Nötigung gewertet und kann mit Punkten, Fahrverbot oder sogar mit Führerscheinverlust enden.“ (dpa)