Essen. Die eigenen vier Wände gegen ein Traumhaus mit Sonnenterrasse und Pool auf Tahiti tauschen? Klingt utopisch, ist es aber gar nicht.

Wie wäre es, wenn am anderen Ende der Welt jemand in einem Traumhaus (Pool, Sonnenterrasse, tropischer Garten) in einer Traumumgebung (Palmen, weißer Sandstrand, türkisblaues Meer) nur darauf warten würde, Ihnen sein kleines Paradies für eine Weile zu überlassen? Quasi gratis, im Tausch gegen Ihr Zuhause? Klingt utopisch, ist es aber nicht.

Nehmen wir einmal Tahiti: Am Westufer der Insel scheint es zahlreiche Hausbesitzer zu geben, die nur eines wollen: weg. In den Urlaub. Auf einen anderen Kontinent, vielleicht nach Europa, nach Deutschland, möglicherweise nach Berlin oder Hamburg, eventuell ja sogar ins Ruhrgebiet. Wobei Letzteres dann doch etwas unwahrscheinlicher ist, aber rein theoretisch wäre es möglich.

Wie funktioniert ein Haustausch?

Über Portale wie Haustauschferien (haustauschferien.com), Intervac (intervac-homeexchange.com) oder Homelink (homelink.org) können reiselustige Haus- und Wohnungsbesitzer ihre eigenen gegen fremde vier Wände tauschen. Man registriert sich, zahlt einen Mitgliedsbeitrag von etwa 100 bis 140 Euro pro Jahr, je nach Anbieter, erstellt ein Profil, präsentiert sich und sein trautes Heim und wartet auf Anfragen beziehungsweise fragt selbst bei anderen Mitgliedern an. Wenn sich zwei Tauschwillige gefunden haben, steht ihrem Urlaubsglück kaum noch etwas im Wege. Kommt kein Tausch zustande, ist bei vielen Portalen das zweite Jahr der Mitgliedschaft kostenfrei.

Über 65.000 Häuser und Wohnungen in mehr als 150 Ländern sind aktuell laut Website bei Haustauschferien verfügbar. Darunter zum Beispiel 438 Inserate auf Hawaii, 159 am Golf von Thailand, über 3000 in Australien und Neuseeland – die Sehnsuchtsorte deutscher Urlauber sind alle dabei. Und Ausgefalleneres, wie der Libanon, Armenien, Georgien, die Mongolei, Mali oder der Senegal. Auch in Kategorien wie „Ferien mit Hund“, „Surfer“ oder „Eco Homes“ kann gestöbert werden.

Bei Homelink lässt sich zudem gezielt nach Tauschpartnern mit ähnlichen Hobbys oder ähnlichen Berufen suchen. Andere Plattformen haben sich von vornherein auf bestimmte Gruppen spezialisiert: Bei Behomm (behomm.com) tauscht die Kreativbranche, Global Homing (global-homing.com) richtet sich hauptsächlich an Ferienhausbesitzer und bei Sabbaticalhomes (sabbaticalhomes.com) bleiben die Akademiker unter sich.

Was gilt für Mieter?

Auch Mieter können ihr Zuhause tauschen. „Wenn ein solcher Tausch ein- oder zweimal pro Jahr ohne kommerzielle Absicht stattfindet, ist nicht unbedingt die Zustimmung des Vermieters vonnöten“, sagt der Anwalt Frank Hütten, der für die Kanzlei Noll & Hütten schwerpunktmäßig Unternehmen aus der Tourismusbranche vertritt. „Es sei denn, eine solche Gebrauchsüberlassung ist im Mietvertrag grundsätzlich ausgeschlossen worden.“ Höflich nachzufragen sei jedenfalls nie verkehrt. Kommunale Satzungen, die Untervermietung von Wohnraum regeln, dürften im Falle des gelegentlichen, kostenfreien Tauschens ebenfalls nicht greifen, befindet der Rechtsanwalt.

Wer wird Vertragspartner?

Auch wenn es auf den ersten Blick den Anschein hat: Trotz der Gebühr, die Mitglieder zu zahlen haben, treten die Betreiber von Haustauschportalen nicht als Reisevermittler auf. „Sie stellen lediglich eine Kontaktplattform zur Verfügung, auf der Anbieter und Nachfragende zusammengebracht werden“, sagt Frank Hütten. Anders als etwa die Betreiber von Ferienhausseiten, die laut BGH bei entsprechender Pflichtverletzung in ihrer Rolle als Vermittler haftbar gemacht werden können, sind die Betreiber der Haustauschportale niemals selbst Vertragspartner. Falls also beim Tausch etwas schiefgeht, die Unterkunft nicht der Beschreibung entspricht oder der Schlüssel nicht am vereinbarten Ort hinterlegt ist, hat man in der Regel keine gesetzlichen Ansprüche gegen sie. „Nur wenn sie konkrete Hinweise auf betrügerische Vorgänge ignoriert haben, kann man auch gegen sie vorgehen“, erklärt Hütten. Im Übrigen seien die Betreiber nicht verpflichtet, ein Angebot grundsätzlich auf Korrektheit zu prüfen.

Wie können sich Nutzer absichern?

„Der Haustausch basiert auf Ehrlichkeit, Vertrauen und Verbindlichkeit“, heißt es bei Haustauschferien. Nutzer werden dazu angehalten, sich Tauschkandidaten genau anzuschauen, den Kontakt mit ihnen zu suchen, um sie einschätzen zu können, und natürlich die Bewertungen der anderen Tauschpartner zu lesen. Rechtsanwalt Hütten rät dazu, „den gesunden Menschenverstand zu nutzen“. Immerhin: Die Portale brüsten sich damit, dass es bisher gar keine oder nur sehr wenige Fälle von Beschwerden gegeben habe.

Was passiert im Schadensfall?

Im Fall der Fälle könnte es für die Betroffenen kompliziert werden: Geschieht zum Beispiel aufgrund baulicher Mängel am Tauschhaus ein Unfall, ist die Justiz des Urlaubslandes zuständig. „Der Gerichtsstand bei Streitigkeiten infolge der zeitweisen Überlassung einer unbeweglichen Sache, also etwa einer Wohnung, richtet sich nach dem Standort der Sache“, erklärt Frank Hütten. Gleiches gilt für das anzuwendende Recht. Gut, wenn eine Versicherung für Schäden aufkommt, doch oft sind die Summen, gerade bei Haftpflichtpolicen, wesentlich niedriger angesetzt als in Deutschland. Stellt man bei der Rückkehr nach Hause fest, dass plötzlich ein Schmuckstück fehlt, oder der Parkettboden tiefe Kratzer hat, die vorher noch nicht da waren, gilt im Grunde das, was für die Überlassung des Schlüssels an einen Nachbarn gelten würde: Alle Ansprüche sind gegen den zeitweisen Hausgast zu richten.

„Man sollte vorab klären, ob die eigene Hausratversicherung einspringen würde“, so Hütten, „doch das wird für gewöhnlich nicht der Fall sein“. Ist nun der Tauschpartner nicht mehr zu erreichen, bleibt man im schlimmsten Fall auf dem Schaden sitzen, „oder Sie klagen erfolgreich zivilrechtlich gegen ihn, und zwar wiederum an seinem Wohnort“. Findet der Urlaub gar nicht statt, weil der Tauschpartner kurzfristig absagt, hat man weder ein besonderes Kündigungsrecht bei der Fluglinie, noch kann man den Portalbetreiber belangen. „Es kann zwar ein Schadensersatzanspruch gegen den Tauschpartner bestehen“, sagt Frank Hütten, allerdings mit den schon bekannten Durchsetzungshürden – weil ebenfalls am Wohnort des anderen geklagt werden müsste.

Worauf muss ich noch achten?

Neben den großen Anbietern gibt es auch kleinere Tauschportale. Um sich vor versteckten Kosten zu schützen, sollte man die Nutzungsbedingungen genau lesen: Wird eine Gebühr fällig? Ist eine aktive Kündigung notwendig oder läuft die Mitgliedschaft nach einer Zeit aus? Fehlt ein deutlicher Hinweis auf fällige Kosten bei einem Portal, dann gilt laut Rechtsanwalt Frank Hütten: „Taucht bei einer kostenpflichtigen Registrierung kein entsprechender Hinweis wie ,jetzt kostenpflichtig anmelden‘ oder Ähnliches auf, dann ist der Vertrag unwirksam.“