Berlin. Wer einen Thermomix aus zweiter Hand erwirbt, hat bei Mängeln kein Recht auf Reparatur. Verbraucherschützer halten das für unzulässig.

Er kann kochen, kneten, rühren, mischen, mahlen, dampfgaren. Hausfrauen und -herren quer durch die Republik preisen den Thermomix TM5 als Küchenwunder, das ihnen das Leben leichter macht. Doch wehe, das multitalentierte Gerät verweigert den Dienst. Dann schauen der Verbraucherzentrale NRW zufolge einige Besitzer in die Röhre.

„Zweitbesitzern eines Thermomix TM5 droht Ärger bei der zweijährigen Gewährleistung“, teilten die Verbraucherschützer am Freitag mit. Denn wenn die Maschine plötzlich nicht mehr kochen, kneten oder rühren mag, gebe es von Direktvertreiber Vorwerk weder Reparatur noch Ersatz. Das Unternehmen verweigere damit „eine gesetzliche Pflicht, die allein Erstkäufer bei der Wuppertaler Firma problemlos einfordern können“.

Kunden sollen sich nicht abwimmeln lassen

Sowohl der Vorwerk-Kundendienst als auch die Hotline-Mitarbeiter würden auf Bitten um Hilfe antworten: „Eine Übertragung der Gewährleistung Ihres Thermomix TM5 auf Dritte ist nicht möglich.“ Die Verbraucherzentrale NRW hält solch eine Regelung für unzulässig. Betroffenen rät sie, sich nicht abwimmeln zu lassen und auf ihre Gewährleistungsrechte zu bestehen.

Nur in Ausnahmefällen lasse Vorwerk zu, dass die Gewährleistung übertragen werde. Etwa wenn es sich „um ein Geschenk für ein Familienmitglied“ handele und der „Zusammenhang plausibel“ sei, so die Auskunft des Kundendienstes.

Gewährleistung nur, wenn dadurch Absatz steigt

Die Verbraucherschützer werfen Vorwerk zudem vor, sich die Regelung auch mal passend zu machen, wenn sich dadurch der Absatz steigern lässt. „Als nämlich im Zuge des Modellwechsels vom Thermomix TM31 zum aktuellen TM5 Kunden ihre alten Küchenwunder zuhauf verkauften, um die teurere Nachfolgeversion zu erwerben, gab’s für Zweitbesitzer ‘einmalig eine Sonderregelung’. Sie bekamen ohne Murren ihre Gewährleistung“, schreibt die Verbraucherzentrale NRW. (cho)