Berlin. Vier Millionen Haushaltshilfen sind schwarz beschäftigt. Dabei kann es für Auftraggeber günstiger sein, Helfer ordentlich anzumelden.

Acht von zehn Haushaltshilfen arbeiten laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) schwarz – geschätzt sind das etwa vier Millionen Menschen. Das Hauptargument für die illegalen Beschäftigungsverhältnisse: Geld sparen. Dabei trifft das in vielen Fällen gar nicht zu. Es kann sogar günstiger sein, die Putzhilfe ordentlich anzumelden. Und weniger riskant ist es auch: Privaten Auftraggebern, denen Schwarzarbeit nachgewiesen werden kann, droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Das sind die verschiedenen Varianten:

1) Minijob

Vor zehn Jahren war die Zahl der illegalen Putzhilfen in Deutschland nach Angaben des IW noch höher. Etwa 600 000 bis 800 000 Beschäftigte seien seit 2005 „legalisiert“ worden. Das dafür am häufigsten genutzte Instrument ist der sogenannte Minijob – die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung. Ende 2015 waren knapp 300 000 Menschen, die in privaten Haushalten beschäftigt waren, bei der Minijob-Zentrale in Essen gemeldet. Das sind 4,1 Prozent mehr als im Jahr zuvor und sechs mal so viel wie 2003.

Die Anmeldung als Minijobber durch den privaten Auftraggeber kommt dann infrage, wenn Menschen nicht mehr als 450 Euro verdienen. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, das entsprechende Formular heißt „Haushaltsscheck“ und kann schriftlich oder telefonisch angefordert werden (Minijob-Zentrale, 45115 Essen, 0355/290270799).

Besonders einfach ist der Weg über das Internet. Die Minijob-Zentrale weist Anmeldern eine Betriebsnummer zu und berechnet auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts alle zu zahlenden Abgaben und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein.

Zusätzlich zum Lohn zahlt der Anmelder Pauschalabgaben für Steuern und Sozialversicherung in Höhe von maximal 14,9 Prozent. Dazu gehören jeweils fünf Prozent für Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent Pauschalsteuer für die Finanzbehörden, 1,6 Prozent für die gesetzliche Unfallversicherung, ein Prozent für die Lohnfortzahlung oder 0,3 Prozent für den Mutterschutz. Die Putzhilfe selbst kann weiter in bar bezahlt werden.

Wichtig für Arbeitgeber: Für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde, sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz. Werden sie krank, erstattet der Träger der Minijob-Zentrale – die Knappschaft – dem Arbeitgeber 80 Prozent des weiter gezahlten Lohns, bei Schwangerschaft sogar 100 Prozent. Die Putzhilfe ist außerdem bei Arbeitsunfällen versichert.

Für alle Steuerzahler gilt: 20 Prozent der Ausgaben für den Minijobber lassen sich direkt von der Einkommensteuer abziehen, bis zu 510 Euro pro Jahr. Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung der Minijob-Zentrale. „Wegen des Steuervorteils über die haushaltsnahen Dienstleistungen ist der saubere Weg für die meisten Bürger meist auch noch der attraktivere“, erklärt Stiftung Warentest. Und verdeutlicht dies mit einer Beispielrechnung: Bei einem Monatsverdienst von 180 Euro kommen etwas mehr als 26 Euro an Abgaben hinzu. Von den Gesamtkosten – etwa 206 Euro – können über 41 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Am Ende zahlt der Auftraggeber durch den Steuerabzug weniger für seine Haushaltshilfe, als würde er sie schwarz beschäftigen.

2) Anstellung

Der Arbeitsaufwand, aber auch die Abgaben für Steuern und Sozialversicherung steigen deutlich, wenn die Minijob-Variante als Form des Arbeitsverhältnisses nicht infrage kommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Putzhilfe mit diversen Jobs mehr als 450 Euro verdient. „Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das selbst prüfen“, berichtet Stiftung Warentest. Aber auch die Minijob-Zentrale stellt Recherchen an und informiert den Arbeitgeber.

Bei einer Festanstellung der Haushaltshilfe verlangen Finanzamt, Krankenkasse und Unfallversicherung eine Anmeldung der Beschäftigten. Bei der Bundesagentur für Arbeit muss der private Arbeitgeber zudem eine Betriebsnummer beantragen. Der Aufwand für Bürokratie ist hoch. 20 Prozent der jährlichen Kosten – maximal 4000 Euro – kann der private Arbeitgeber von der Steuer absetzen.

3) Auf Rechnung

Besonders einfach und natürlich legal ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf selbstständiger Basis. Die Reinigungskraft hat dazu etwa ein Gewerbe angemeldet oder arbeitet für eine Agentur . Dann müssen die Auftraggeber, wollen sie 20 Prozent der Kosten (max. 4000 Euro) von der Steuer absetzen, laut Stiftung Warentest nur noch auf zwei Dinge achtgeben: Die Rechnungen müssen formal korrekt sein und das Geld darf nicht bar bezahlt werden.