Berlin. Auf einfachere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern warteten viele Steuerzahler vergebens. Wir zeigen, wer trotzdem profitieren kann.

Ein Urteil, das Millionen Steuerzahler betrifft und Hoffnungen im Keim erstickt: Die Steuerbehörden bleiben streng, das häusliche Arbeitszimmer, so entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Ende Januar veröffentlichten Urteil, kann auch künftig nur in engen Grenzen von der Steuer abgesetzt werden.

Für die komplette Absetzbarkeit des Büros muss dieses auch weiter „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden“, entschied der BFH (Az. GrS1/14). Und: Für eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer gibt es keinen Steuervorteil. Mit der Entscheidung wolle der BFH „Gestaltungsmöglichkeiten unterbinden und den Verwaltungsvollzug erleichtern“, wie es hieß.

Millionen Einsprüche sind nichtig

„Zur Überraschung vieler hat der Finanzhof zuungunsten der Steuerpflichtigen entschieden“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Millionen Einsprüche von Steuerzahlern gegen Bescheide aus der Vergangenheit seien damit nichtig. „Die Angelegenheit ist abschließend geklärt“, erklärt Nöll.

Dabei hatte ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts Hoffnung gemacht. Darin gaben die Richter einem Kläger recht, der sein Zimmer nur zu 60 Prozent beruflich genutzt und gegen die Ablehnung der Absetzbarkeit durch das Finanzamt geklagt hatte. Der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof und wurde dem Vernehmen nach auch dort sehr unterschiedlich bewertet. Am Ende war die Brisanz so groß, dass die endgültige Entscheidung vom 9. Senat in den Großen Senat wanderte, in die allerletzte Instanz.

Es kann um viel Geld gehen

Dass es bei der Frage zur Absetzbarkeit eines Büros um viel Geld gehen kann, macht folgende Rechnung deutlich: Ein PR-Berater hat eine Drei-Zimmer-Wohnung für 800 Euro pro Monat gemietet. Weil er auch zu Hause arbeitet, hat er ein häusliches Arbeitszimmer und macht anteilig Miete und Nebenkosten von 250 Euro geltend. Würde ihm der Fiskus dies anerkennen, könnte er sein zu versteuerndes Einkommen um zwölf Mal 250 Euro, also 3000 Euro, reduzieren. Seinem Steuersatz entsprechend würde sich die Steuerschuld senken. Bei einen Steuersatz von 25 Prozent wären das immerhin 750 Euro.

Entscheidend bleibt aber auch in Zukunft, ob das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit ist und zu 90 Prozent dafür genutzt wird. Dann können anteilig Miete, Nebenkosten, bei Eigentum Abschreibungen, Grundsteuer, Reparatur-, Reinigungs- und Nebenkosten angerechnet werden. Zudem können dann anteilig Beiträge zur Hausratversicherung, Renovierungskosten in voller Höhe und Kosten für eine angemessene Büroausstattung, sogar für Gardinen oder eine Wanduhr, abgesetzt werden. Und das trifft auch für Rentner und Pensionäre zu, die im Ruhestand weiter berufstätig sind, wie Stiftung Warentest mit Hinweis auf ein entsprechendes Urteil berichtet (BFH, Az. VIII R3/12).

Arbeitnehmer in Elternzeit können profitieren

Andere Berufstätige, Lehrer etwa oder Angestellte, die aus organisatorischen Gründen teilweise im sogenannten Home-Office arbeiten müssen, können für ein abschließbares Arbeitszimmer lediglich Ausgaben bis zu einer pauschalen Höhe von jährlich 1250 Euro von der Steuer absetzen. Laut Stiftung Warentest gilt das auch für Arbeitnehmer in Elternzeit, „wenn sie das Arbeitszimmer dazu nutzen, beruflich auf dem Laufenden zu bleiben“ (BFH, Az. VI R 137/99). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im August 2015 entschieden, dass auch eine alleinerziehende Mutter die Kosten für einen häuslichen Telearbeitsplatz steuerlich abrechnen darf (Az. 3 K 1544/13).

Offen bleibt, welchen Betrag Ehepaare für ein Büro geltend machen können, das sie sich teilen. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob die gängige Praxis der Finanzämter, die 1250-Euro-Pauschale aufzuteilen, rechtens ist. „Es sind noch zwei Verfahren anhängig, mit einem Urteil ist in diesem Jahr zu rechnen“, sagt Erich Nöll. Bis es so weit ist, sollten betroffene Ehepaare mit einem gemeinsam genutzten häuslichen Arbeitszimmer gegen die Aufteilung der Pauschale Widerspruch einlegen – mit Hinweis auf die laufende Revision. Damit können sie sich im Fall einer BFH-Entscheidung pro Steuerzahler Ansprüche auf spätere Rückzahlungen sichern.