Berlin. Weihnachtszeit ist Feierzeit: Wer auf dem betrieblichen Weihnachtsfest zu heftig feiert, kann Probleme bekommen. Was Sie wissen müssen.

Für viele Unternehmer sind das bevorstehende Weihnachtsfest und der Jahreswechsel Anlass genug, ihrer Belegschaft mit einem Fest für ihren Einsatz zu danken. Aber Vorsicht: Besinnliche Betriebsfeiern bergen Konfliktherde und rechtliche Fallstricke. Und ausschließlich beliebt scheinen sie auch nicht zu sein. Nach Angaben des Internetbranchendienstes „Arbeitsschutz-Portal“ bleibt gut ein Viertel der Beschäftigten den betrieblichen Weihnachtsfeiern lieber fern.

Formal kann kein Angestellter oder Mitarbeiter vom Chef zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gezwungen werden. Trotzdem kann das Fehlen Nachteile bringen, zum Beispiel einen Ansehensverlust im Kollegenkreis. „Man wurde in den nächsten Tagen schief angeschaut, wenn man nicht teilnahm“, erinnert sich die Mitarbeiterin eines Mittelständlers mit mehreren Hundert Beschäftigten.

Der gesellige Abend darf nicht vom Stundenkonto abgebucht werden

Auch arbeitsrechtlich gibt es einige Aspekte zu beachten. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen die Mitarbeiter, die nicht daran teilnehmen, normal weiterarbeiten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie ihre Tätigkeit nicht alleine ausüben können. Die Zeit, in der die Belegschaft zusammen mit den Führungskräften feiert, darf der Arbeitgeber anschließend nicht als Freizeit vom Stundenkonto abbuchen. Denn die Weihnachtsfeier dient betrieblichen Belangen und soll die Teamfähigkeit stärken.

Umgekehrt dürfen Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten die Teilnahme am Fest nicht verbieten. Das schreibt die Gleichbehandlungspflicht vor. Alle Mitarbeiter müssen eingeladen werden, es sei denn, betriebliche Notwendigkeiten wie zum Beispiel ein Rund-um-die-Uhr-Notdienst verhindern dies.

Die Berufsgenossenschaft tritt bei einem Unfall ein

Wenn auf der Betriebsparty die Stimmung hochkocht, ist womöglich auch bald die Unfallversicherung gefragt. Zum Beispiel, wenn jemand beim Tanzen stürzt und sich ernstlich verletzt oder beim Bowling die Finger quetscht. Die Mitarbeiter sind in diesem Falle über die Berufsgenossenschaft versichert. „Dann ist auch der Hin- und Rückweg abgedeckt, selbst wenn die Veranstaltung nicht in den Firmengebäuden und außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten stattfindet“, sagt der Arbeitsrechtler Axel Döhr von der R+V Versicherung.

Doch darüber hinaus greift der Versicherungsschutz nicht. Weder seien die Lebenspartner versichert, die mitgebracht werden, noch bestehe der Schutz, wenn die Runde nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung noch weiterfeiert. „Bei selbst organisierten Weihnachtsfeiern unter Kollegen besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz“, warnt Döhr.

Noch brenzliger wird es, wenn der Glühwein ins Spiel kommt. Ist ein Gast betrunken und erleidet aufgrund seiner Trunkenheit einen Unfall, zahlt die Versicherung nicht. Bei mäßigem Alkoholkonsum bleibt der Versicherungsschutz in der Regel erhalten. Eine exakte Grenze zwischen beiden Fällen gibt es hier nicht.

Der Chef bestimmt, wie viel Weihnachtsschmuck im Büro Einzug hält

Während die Gleichbehandlungspflicht bei der Einladung gilt, entfällt sie bei Geschenken durch den Chef. Wer nicht auf der Weihnachtsfeier erscheint, muss auch nicht bedacht werden. Einen rechtlichen Anspruch auf ein geselliges Zusammensein vor den Feiertagen gibt es übrigens nicht. Allerdings kann es durchaus Bestandteil von Betriebsvereinbarungen sein.

Wie viel Adventsschmuck wiederum in Betrieb und Büro Einzug halten darf, bestimmt der Chef. Duftkerzen oder Lichterketten, die Kerze auf dem Schreibtisch oder der Adventskranz – wenn andere Mitarbeiter oder Kunden dadurch gestört werden, kann der Arbeitgeber die Dekoration verbieten. Und: Wenn offenes Feuer, also Kerzen, im Büro oder in der Lagerhalle entzündet wird, dann gelten die betrieblichen Brandschutzregeln. Selbst bei einem Teelicht müssen Löschmittel erreichbar sein. Angezündet werden dürfen Kerzen nur, wenn jemand im Raum ist. Versicherer warnen: „Wird durch das Verschulden eines Arbeitnehmers ein Brand ausgelöst, drohen ihm hohe Schadenersatzforderungen.“