Jedes Jahr wandern viele Weihnachtsgeschenke wieder zurück in die Geschäfte. Ein Recht auf Umtausch haben Kunden allerdings nicht.

Berlin. Nur noch ein paar Mal schlafen, dann kommt der Weihnachtsmann. Was für die meisten Kinder das schönste Fest des Jahres ist, ist für die Erwachsenen oftmals der reine Stress. Das richtige Geschenk zu finden, ist nicht immer einfach, und jeder fürchtet lange Gesichter unterm Weihnachtsbaum. Viele setzen daher wie selbstverständlich auf die Möglichkeit des Umtauschs.

Doch so einfach ist das nicht: Denn es berechtigt noch lange nicht zum Umtausch, wenn einem etwas nicht gefällt. Käufer und Verkäufer haben durch den Kauf einen Vertrag miteinander abgeschlossen, und der ist bindend. „Der Umtausch ist eine freiwillige Sache des Händlers“, bestätigt Michael Sittig von der Stiftung Warentest in Berlin.

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+++Reklamation auch bei fehlendem Kassenbon möglich+++


Allerdings nicht in jedem Fall: „Sobald die Filiale ein Schild aufgehängt hat, wonach ich etwa innerhalb von vier Wochen wegen Nichtgefallen umtauschen darf, habe ich ein vertraglich vom Geschäft eingeräumtes Recht auf Umtausch“, erklärt der Experte. „Dieses könnte ich auch vor Gericht einklagen, wenn der Filialleiter im Einzelfall willkürlich das Umtauschrecht doch nicht einhalten will.“

Darum rät Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover, vor dem Kauf zu klären, wie es der Händler mit dem Umtausch bei Nichtgefallen hält. „Ob der Verkäufer die Ware zurücknimmt und ob er dann das Geld zurückerstattet oder einen Gutschein ausstellt, ist seine Entscheidung“, erklärt die Verbraucherschützerin. „Generell kann der Anbieter die Umtauschregeln festlegen, da der Umtausch auf Kulanz beruht.“ Das heißt: Ob er die Ware nur originalverpackt zurücknimmt oder nur mit Kassenbon, entscheidet der Verkäufer selbst.

Die großen Anbieter sind meistens sehr kulant. Sie bieten einen Umtausch an – häufig sogar noch mehrere Wochen nach dem Kauf. Die Bedingungen sind in der Regel an der Kasse oder in den Umkleidekabinen zu finden oder stehen auf dem Kassenbon.

Insgesamt werden laut Handelsverband Deutschland (HDE) in Berlin jedes Jahr knapp fünf Prozent der Weihnachtseinkäufe umgetauscht. Diese Leistung verlangt der Wettbewerb den Unternehmen ab. „Mehr Kulanz bedeutet mehr Service und mehr Komfort für den Kunden“, erklärt Verbandssprecher Kai Falk. Und Wettbewerb finde auch im Service statt.

Im Versandhandel ist das Rückgaberecht anders geregelt. „Wer zum Beispiel im Internet und per Telefon etwas bestellt hat, dem wird ein grundsätzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt“, sagt Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die gerade an Weihnachten beachtet werden sollten. Flug- oder Konzerttickets zum Beispiel können nicht ohne weiteres zurückgegegeben werden. Das Widerrufsrecht gilt auch nur für einen Kauf bei gewerblichen Händlern. „Wer auf einer Internetplattform bei einem Privatanbieter etwas kauft, dem wird kein Widerrufsrecht eingeräumt“, betont Michael Sittig.

Anders ist es, wenn die Ware Mängel aufweist. „Bei einer Reklamation hat der Käufer Gewährleistungsansprüche“, sagt Karin Goldbeck. „Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, ihm das Geld zurückzugeben oder die Ware umzutauschen.“ Dieser Anspruch gelte zwei Jahre ab Kaufdatum. Um später problemlos reklamieren zu können, sollte unbedingt der Kassenzettel aufbewahrt werden. In den ersten sechs Monaten muss der Händler dabei beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorlag.

Wer beim Schenken das Risiko scheut, der wird gern zu Gutscheinen greifen. Dabei sollte man laut Goldbeck mehrere Dinge beachten: „Zum einen sollte der Beschenkte damit etwas anfangen können. Zum anderen sollte der Gutschein relativ schnell eingelöst werden. Gutscheine sind schnell verlegt, können verfallen oder das Geschäft existiert nicht mehr.“

Vorteil von Gutscheinen hingegen ist, dass man die Waren später eventuell günstiger kaufen kann. „Nach den Feiertagen gehen die Preise zum Beispiel für Technik häufig nach unten“, sagt Bettina Dittrich. Da kann sich derjenige freuen, der unterm Baum zwar nur wenig auszupacken hat, dafür aber nach Weihnachten seine Wünsche erfüllen kann.